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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 49r

6. 6. Bestimmung des Mehls, Schrotes rü -der Bleyen, welche der Müller von ver-schiedenem Getreide an die Mahlgäste ab-liefern muß; von der Mühlenrvagc undanderen darauf Bezug habenden Gegen-ständen,

Da die Frage: wie viel der Müller von demin die Mühle gebrachten Getreide, nach Abzug derMahlmehe und des Staubes oder Abganges, demMahlgaste an Mehl und Kleyen wieder zurückliefern müsse? nach Verschiedenheit der Art zumahlen in diesen und jenen Ländern so verschiedenbeantwortet wird, und selbst die deshalb gegebenenobrigkeitlichen Vorschriften auch von einander ab-weichen, so wollen wir diesem Gegenstände (wiees oben S. 372 versprochen worden) noch einigeAufmerksamkeit widmen, um zu sehen, was manin gut eingerichteten Staaten deshalb für Bestim-mungen und Anordnungen gemacht habe.

Die Wärtembergische Mählenordnung ver-ordnet, daß, wenn das Simmer Korn, Weihenoder Rocken g2 Pfund wieget, der Müller an Ge-wicht eben so viel Mehl und Kleye zurückliefernsoll, als die Frucht gewogen.

Eine sächsische Mählenordnung *) befehlet,daß von jedem Scheffel Weihen oder Korn un-vermengten guten reinen Getreide gestrichen, eingehäufter Scheffel Mehl und vier gehäufte MetzenKleye gegeben werden sollen, über dasjenige, waszur Mehe genommen,, und zu Ausfüllung der Laus-te gebraucht, als von zweyen Scheffeln eine ge-häufte Mehe Kleye; von dem geringen Getreideaber, nach Gelegenheit, wie es unter einander gr-

menget,

*) Nähmlich die Mählenordnung für dir Mühlen an de^Weismy und Lide, vom r April i6üi.