§02 Mühle.
Halten, wird, hat Herr FraerRep *) in semriypnten genannten Buche ausführlich gezeigt, wor-aus ich einiges mittheile, da durch die hier beste-hende Einrichtung sowohl den Accise.-Defraudanc-nen als den Streitigkeiten der Mahlgäste mit denMüllern möglichst vorgebeugt wird.
Zuvörderst ist zü bemerken, daß für die hiesi-gen Bäcker vermöge einer von Einer HochlöblichenKönigl. Preuß. Churmärk. Kriegs- und Domai-nenkammer ertheilten und in der affigirten Rang-liste befindlichen Verordnung ein--für allemahl fest-gesetzt worden:
Daß ein jeder derselben nur zr Schefi. aufseinen ihm gebührenden Rang zur Mühleschicken und abmaclen lasten könne. ('LchScheffel werden in der Mühle aber nach demfür jede Getreideart festgesetzten Gewichte be-stimmt, wie die anliegende Berlinische Na-getabelle es mit mehreren:, zeigt).
2. Daß es denselben frey stehe, auf ihren RanzWeißen oder Rocken zu vermahlen,z. Wird keinem verstattet, außer dem Rang odw^ an eines andern Stelle zu mahlen; leiMires verlieret derjenige ohne alle Einwendungdenselben, der, wenn er ihn trifft, kein Ge-treide in der Mühle hat oder dahin schicke.4. Sollte sich den; zuwider ein Bäckerbcscheidcroder Mühlenbursch unterstehen, einem oberdem andern. Meister vor oder nach aufzuschüt-ten, so sollen ste das erstemahl mit 24 stunbi-. Sem
--<) S Nützliches Handbuch für Me Bäcker, Brauer mdBrMuitweinbreüner; wie auch. für alle angehende soEeinwägende als ausirägcnde Mnl)lenwageine>ster, «stdnem Anhang für die Müller, besonders auf dem Mu»Lande. Herausgegeben von Johgnn Carl srae.aKönigt einwügendem Mühienwagemelfter. Lern», »Iphann Frfedrich Unzer, r/zo. - 6 ». S. 4 .