Mühle. §6l
Wie nennen also einen öffentlichen Fluß denjeni-gen, davon das Eigenthum zwar dem Staate oderdem Färffen zusteht, dessen Gebrauch aber allenBürgern des Staats, in so fern er nicht von demFürsten eingeschränkt worden, gemein ist. Da aberdiese Einschränkung auf einer Handlung berühr, somuß man vor allen Dingen sehen, wie weit sichsolche erstrecke, und in wie fern sich der Fürst denNutzen aus öffentlichen Flüssen zu ziehen vorbe-halten habe? Eö folgt hieraus, daß, wenn auchein Fluß für einen öffentlichen zu halten, dieses dochnicht so anzunehmen sey, als ob auf selbigem denUnterthanen gar nichts vorzunehmen vergönnt sey,sondern sie werden nur darum also benannt, weildas Eigenthum davon dem Fürsten oder dem Staa-te zusteht, und daher demselben dessen Gebrauchentweder zu erlauben, oder zu verbiethen srey steht.Ob nun gleich solcher Gestalt die Flüsse den: Für-sten zugehören und unter die Regalien zu zählensind, so ist dennoch zu glauben, daß der Gebrauchderjenigen, von welchen kein ausdrückliches Ver-both vorhanden, gestaltet seyn müsse; besonders daanfänglich aller Gebrauch der Flüsse frey, unddem ganzen Volke gemein gewesen, nachgehend-aber erst durch ein Verboth des Fürsten, das ih-nen doch denselben nicht ganz und gar entzogen,«eingeschränkt worden ist. Hieraus folgt demnach,daß, so lange kein Verboth des Fürsten vorhan-den, niemand auf einen» öffentlichen Flusse, derselbemag schiffbar seyn oder nicht, eine Mühle anzule-gen, verhindert werden könne, so fern die Freyheit,Mühlen zu bauen überhaupt in dein Lande nichteingeschränkt ist. Diese Wahrheit erstreckt sich soweit, daß sogar derjenige Nachbar, welcher bereit-in dem untern Theile des Flusses ein« Mühle be-sitzt; mir an dessen obern Theile eine neue zu er,Vec. rechn. Lnc. cxvt, Th. R n dau<rl