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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 58 t

Zwanggerechtigkekt anmaffen könne. Ferner isthieraus klar, daß eigentlich dem Besitzer einerMühle, welcher mit feinen Pferden und Wagenaus der nächsten Stadt und Dorfe Getreide inseine Mühle fahren zu lassen pflegt, von den Stadt-oder Dorfmüüern, oder auch von der Obrigkeit,die darin die Gerichtsbarkeit hat, solches zu thunnicht untersagt werden könne. Da aber derglei-chen dennoch geschehen, so sind sowohl der Besitzerder Mühle, als auch diejenigen, deren Getreideabgehohlet worden, berechtigt, sich dem Verbothezu widersetzen, und sich darüber bey dem Landes-herr» entweder vermittelst eines Berichts, oder ei-*ner Appellation zu beschweren, weil alsoenn dieFreyheit der erste, n Mühle, als welcher präsumirtwird, die Wirkung einer yusli posteis haben, undfolglich von dem, welcher dieselbe zu stören unter-nimmt, das ihm zustehende Befugniß dargerha»«erden muß.

Nichts desto weniger aber kann es sich zutra-gen, daß diese Freyheit, eine jede Mühle zu besu-chen, eingeschränkt ivird, welches theils von der Ge-walt des Fürsten, wenn er ein Gesetz, oder eineminsbesondere ein Privilegium gegeben; theils vonder untern Obrigkeit durch ein Statut, oder end-licb auch von Privatpersonen durch Verträge oderVerjährung herrühren kann. Hm bey entsteht, iNl-sonoerheit dieser Zweifel: ob ein Landesfürst eindergleichen Gesetz zu geben berechtiget sey? Wietragen kein Bedenken, solches zu bejahen, wen»nur das Gesetz einen öffentlichen Nutzen zumGrunde hat. Denn da nicht geleugnet werdenkann, oaß der Fürst aus dieser Absicht den Unter--thauen Abgaben aufzulegen befugt ist, so muß. ihmum so viel weniger unbenommen ftyn, diesen Nut-zen zu ziehen, welcher den meisten Unterthanen

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