Papkermacherordnmig. 14;
unter dem Gegensiegel angeführten Tarif vorgeschrie-denen Größen und Gewicht haben; so befehlen Se.Majestät, daß, nachdem besagte Meiner Fabrikantenihren Formen das Zeichen: ein Tausend, sieben hun-dert und zwey und'vicrzig, hinzugesetzt haben wer-den , dieselben die Papiere frey verkaufen dürfen,ohne daß sie verbunden sind, eine Erklärung undAnzeige zu thun. Se. Majestät wollen demnach,daß die Meister Fabrikanten, welche nach besagtemersten Januar sich solcher Formen bedienen werden,die das erwähnte Zeichen nicht habe», nicht alleinin die in dem vorhergehenden Art. III. verordnetenStrafen verurtheilet, sondern auch alle Papiere, diebey ihnen gefunden werden, ob sie schon von deralten Fabricirung sind, weggenommen werden sollen,um deren Confiscation benebst drey hundert LivrcsStrafe für jeden Contravenienten zu erkennen.
V. Erlauben Se. Majestät den Papierhändlern,alle Papiere, die nicht das oben in Art. III. vorge-schriebene Zeichen: ein Tausend, sieben hundert undzwey und vierzig haben, ob sie schon nicht die indem angeführten Tarif anbefohlnen Größen und Ge»Wichte haben, abzusetzen und zu verkaufen, ohne daßsie gehalten seyn sollen, deshalb eine Erklärung undAnzeige zu thun.
VI. Gleichergestalt erlauben Se. Majestät denMeister Fabrikanten, aus den zerrissenen, durchlö-cherten, runzelicbten und andern fehlerhaften Papie-ren, Bücher und Riebe zusammen zu setzen; jedochmit der Bedingung, daß rin jedes Rieh der besagtenPapiere in dem Raume der Höhe der Bogen voneinem Dritiheil des Raumes zum andern mit zweyLöchern durchstochen werden soll, die mit einem vierLinien im Durchmesser habenden Stecheisen, daS mit-hin einen Zoll im Umkreise hat, gemacht sind; unddaß durch ein jedes Loch ein Bindfaden gezogen undmit den zwey Enden zusammen geknüpft werben sol-len. Zu dem Ende müssen auch die besagten Ricßebesonders emballiret werden, ohne daß unter irgendeinem Vorwand ein Rieß von besagtem Papiere mitgutem und vollkommenen Papiere in einerley Ballenvermengr werden darf; alles im Fall der Enrgegrn-handlung bey Confiscation der besagten Papiereund hundert Livres Strafe wider die Contrave,nicnrcn.
VlI.