590 Park.
Zu einer zweckmäßigen Einrichtung einesParke«, als einer durch die Kunst verschöner-ten Naturgegcnd, gehören also vorzüglich fol-gende Stücke.
1) Es muß um einen solchen Park, womöglich, ein Graben gehn, der ihm theils zurS chutzwehr, theils aber zur Abziehung der Keuch»tigkeit dient, auf eben diesem Graben aber kön-nen sich kleine Schiffe bestnden, und dann kannsolcher verschiedene Arten von Fischen enthalten.
2) Es müssen aus verschiedenen Gegendendieses Grabens, und zwar durch Hauptparthiendes Parks, Quergraben gehn, damit man zuMaster in und durch den Park fahren kann,alle diest Graben aber müssen nicht in geraden,sondern in krummen, der Natur gemäßen Linienfortlaufen, und keine steile, sondern ganz flacheUfer haben.
z) Es müssen von allen Landstraßen herdurch den Park Fahrwege, und zwar durch dieHauptparthien laufen, aus eben diesen Wegenaber müssen Nebenwege in die Nebenparthienabgehn. Jene, die Hauptwege, müssen mitschönen Bäumen bepflanzt werden, und Alleenausmachen, diese, die Nebenwege, aber müssenin nicht zu breiten, der Natur nach geschlan-gelten Spahiergangen bestehn, die in der Mitte et-was erhaben, und mit groben Kies beschüttet sind.
4) Es müssen da, wo die Haupt - und Ne-benwege auf einen Graben stoßen, schöne Brük-kcn befindlich seyn, die entweder aus unbewegli-chen hölzernen, oder steinernen Brücken, oder<,uS beweglichen Brücken, die sich bald auf-ziehen, bald an die Seite drehn, und bald aneinem Seile auf dem Wasser hin und her ziehnlassen, das ist, aus fliegenden Brücken bestehn.