Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Loo Paß.

letzten, und den Waaren, damit sie aus Furcht,daß durch sie die ansteckende Seuche eingeschlep-pet werde, nicht aufgehalten werden, z) ZuB-frcvung der Personen, des Fuhrwerks, derSchiffe und Sachen, von Zöllen, Steuern undAceisc; dergleichen bisweilen den Kaufleuten, ins-gemein aber den fremden Gesandten, den Mini-stern, Rathen und andern Bedienten eines Fürsten ertheilet zu werden pflegen. 4) Den Kauf-leuten oder andern Personen, welche Waarenein oder ausführen wollen, deren Ein- oderAusfuhr entweder für beständig, oder nur aufeine Zeitlang, verbothen ist. 5) Den Schiffernund ihren Schiffleuten, ihrem Schiffe undWaaren, wobey dieses zu merken ist, a) daßder Paß eines Schiffers den Nahmen desselbenund des Schiffes, dessen Größe und Ladung,den Ort seiner Abreise und Bestimmung ange-ben muß; b) daß der Paß des SchiffsvolkesNahmen, Ort, und die Stelle, wo und wie siegedienet haben, nebst ihrer Aufführung enthaltenmuß; «) daß die Schiffer ihrem Schiffsvolkedenselben ohne Ursache nicht verweigern, und ck)auch keine Leute, ohne ihren Paß gesehen zuhaben, annehmen dürfen; und s) daß solche oh-ne Entgelt» ausgeliefert werden müssen. (Han-seerechr. Tit. IV. Art. I.)

Schiffe und Fahrzeuge, die mit solchenwichtigen Seepässen versehen sind, welche dasEigenthum Neutraler oder Freunde erweisen,zeigen sie, wenn sie in offener See, oder sonstwo angehalten werden, vor, und man laßt siedann ungehindert fahren. Hierzu gehören auchbie lateinilch ausgefertigten Seepasse, welche derAlgierischc Seerauberftaat den mit ihm in Frie-de lebenden Seefahrern gibt, oder die der eu-ropäische