Band 
Hundert und zehnter Theil, welcher den Artikel Pferd enthält.
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Pferd. 507

nicht vorher zu sehender Umstand eintreten, woman des.Gestütmeisters Gegenwart nöthig Hai,und selbigem, in der Hoffnung, der Gistütmei-ster sey zu Hause, seinen Fortgang läßt; manfindet ihn aber nicht. Man würde diesen Um«stand abgeändert haben, wenn man dessen Ab-wesenheit gewußt hätte. Ueberdem ist, aber einessolchen Mannes Gegenwart beständig nöthig,weil man sich auf die Knechte nicht verlassenkann, und diese sich auch bey einem außeror-dentlichen Vorfall nicht zu, helfen wissen: daherman in dem Fall, wenn die Abwesenheit desGestütmeisters nothwendig ist, wohl einen ande-ren Aufseher während der Abwesenheit hinzu-schicken für gut findet; aus welchem Grundeer nothwendig um Erlaubniß bitten muß. Istdas Gestüt zu weit von dem Aufenthalte desVorgesetzten entfernt: so,.versteht es sich vonselbst, daß er eine §nrze Entfernung nicht an-zeigen könne, würde sie aber mehrere Tage aus-machen- so kann ihm die Ertfernung nicht zuvEntschuldigung gereichen: denn er kann früh ge-nug die Erlaubniß einholen. Daß die Knechtenicht ohne Einwilligung des Gestütmeisters vondem Gestüte gehen dürfen, versteht sich vonselbst, weil ein jeder von ihnen seine Geschäftehat, die er ohne Vorwissen des GestütmeistersNicht darf liegen lassen,

Der Vorgesetzte des Gestüts muß schlech-terdings von allem wissen, damit er dein Herrn,welchem er beständig nahe zu seyn pflegt, aufjede Frage die gehörige Antwort ertheilen kön-ne. Ueberdem muß er Nachricht haben, in wiefern seinen Befehlen Folge geleistet sey, und ohman das Gestüt der Ordnung gemäß verwalte.Zu diesem Zwecke ist ein Rapport nöthig, wo-von