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Hundert und zehnter Theil, welcher den Artikel Pferd enthält.
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Pferd. 649

aber die wirtschaftliche Klugheit erfordert, daßbey einer solchen Anzahl von Pferden immerein Paar mehr gehalten werden, wegen unvor-hergesehener Zufalle: so kann eS bey dieser An-jahl ganz füglich gelassen werden.

Wie hat man aber bey dieser Bestimmungder verhaltnißmäßigen Pferde zu verfahren, wennaußer den Pferden noch Zugochsen gehalten wer-den? In diesem Halle darf man nur die ausTagewerken bestehende Pftngarbeit weglassen,§0 bleiben für die Pferde noch 8tZ Tagewerkeübrig. Dividier man nun diese ebenfalls mit262, so ist offenbar, daß ein Landwirth bey ei-solchen Verfassung aanz füglich mit 6 bis7 Pferden die übrigen WirchschaftSarociten be-streiken könne.

Sind an dem Orte Dienstbauern vorhän-gn, so ist es ebenfalls natürlich, daß auch als-bann die Tagewerke, die durch die Gespanndiensteverrichtet werden, von dem ausgcmittelten Quan-tum abgerechnet, und die selbst zu haltenden Ak-^erpferde nach den übrig bleibenden Tagewerke»^stimmt werden müssen. Da aber die Arbeiten,°l.e ein Bauer im Dienste verrichtet, denjenigen^cht gleich geschaht werden können, die von Herr-'chaftlichen Ackerpferden besorgt werden, so mußsich den Unterschied zwischen den Dienste». ber Bauern und. den Arbeiten der herrschaftli-chen Pferde näher bekannt machen, und deshalbDewiffe Erfahrungssähe vorausschicken.

i) Zuvörderst kann man mit gutem Rechteannehmen, daß ein mit eigenem Gespanne ver-achtetes Tagewerk zwey von Dicnstbauern ge-misteten Dienftcagen gleich komme, weshalb alsojwcy Dirnstbauern, welche alle Tage mit Ge,I»ann dienen, einem herrschaftlichen Gespanne

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