Band 
Erster Band.
Seite
XXXIX
JPEG-Download
 

XXXIX

U r f u it b e n 6 u ch.

so einem jeglichen gegen seinem Nächsten erlaubt, weisenvnd führen- Dannenhero nach dem wir vnserer Wienne.rischen Bürger andacht vnd inbrünstige Bitt wolbecrach-tet vnd erwogen, Haben wir jhnen vnnd ihren Nachkom-men zu aussnehmung. vnd ihrem Fried, Ruhe vnd Ey-nigkait, auß sondern Gnaden fürzusehen, mit wolbedach.tem zcittigcn Rath vnnd Ermahnung vnserer lieben Ge-lrewen. Ewige Freyhaiten , Ordnungen, Recht vnnd Ge-rechligkailen, beschlossen, gegeben vnd geschencket, ic.

Verordnen auch hiemit in dieser Stadt hundert ge-lrcwe Männer aus allen Gassen, da die verständigerenwohnen, deren Namen vermvg dessen Privilegij, in einemgewissen Zetl verzaichnct, allzeit auffgehalten sollen sein,vnnd so einer auß jhnen mit Todt abgienge, soll alsbaldtein anderer m>t gemainem Rath vnd guetgeduncken indessen Stelle Substituirt vnnd gesctzet werden. Wir mai-nen, setzen vnd wollen auch zu diesem, daß nun hinfücoaller Kauff vnnd verkauff, verpfendung, schenckung derligunven Güctter, der Häuser, Weingarten, oder alleranderer Sachen , welche über drey Talent geschäht wer-den, auch ein jeder wüchtiger vnd denckwürdiger Handelvor zwayen oder mehren dieser hundert Männer ange-stellt , vnd abgehandelt werde.

Welcher Bürger nun auß diesen hundert Zeugen,zween haben würde, vnnd der eine auß jhnen mit Todtabgienge, so soll er mit dem allein, so noch bey Leben,vnd mit einem andern glaubwürdigen Mann , wer der magsein» Zeügnuß geben- Enrlichen, welcher auß Visen hun-dert Zeügen nit wolte vor Gericht oder anderstwo vorderKirchen vnd Gemaineines andernZeüg sein, in einer Sa-chen darumb er wissenschafft hat, so soll jhne der Richterzum Zeügnuß geben-antreiben, vnnd nöttigen, würde ersich in diesem widerspanstig erzaigen, vnnd ein anderer dißOrths wäre durch jhn zu Schaden kommen, so soll er zur