Band 
Erster Band.
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Urkundcnbu ch.

Straff seines vnqehorsambö vnd halstarrigkait, jhme sei-nen Schaden widernmb abtragen vnnd gnet machen-

Wir wollen auch Kiemit verbotten haben, daß keinWiltibin ihrer klainen vnerwachsenen Kinder Gürtler, soErblich auff sie kommen, einem andern Mann, zu demsie hernacher Heürahtcn thuet, verschaffe, vnd ein solcherMann soll auch über die Güetter solcher vnflevvgten Kin-der, vnnd die noch nit zu jhren beschaidenen Jahren kom-men, nit können Zeügnuß geben , Er erweise bann daß dieKinder jhrc vogtpareIahr erraicht, vnd er mit derosclbenwillen vnd Eonsens diese Güetter Gerichtlich, oder sonstmit einem zimblichcn »und gebürlichcn Pack an sich ge-bracht habe- Alsdann wollen vnnd halten wir, daß ersolche Güetter rühig besitzen möge.

Wir setzen vnd wöllen auch, daß ob ein Bürger derWeib vnd Kinder hat, mit Todt abgienge, daß sich derRichter inn jhre Güetter oder Hauß nit solle einmischen,sondern sie sollen in deß Weibs vnnd der Kinder Gewaltsein vnnd verbleiben, Es soll auch einer Wiktibin freystehen nicht zuHeürahken, oder zuHeürathen zu welchemsie will, vnd hierin» »iemandt nichts mit jhr zuschaffenhaben, so sie änderst zu einem Bürger, vnd nit zu einemLandts, Knecht Heürahten thuet, würde sie aber einenLands-Knecht nehmen, so soll jhr Person vnnd Guet invnserer Gnad vnd Willen stehen. Vnd eben diß was wirwegen einer Wiktibin setzen vnnd ordnen, daß wöllen wirauch von einer Tochter oder Enicklin verstanden haben.Wann aber der so mit Todt abgehet, weder Weib nochKinder hat, so bestehen vnnd bleiben seine Güetter beyseinem Geschafft, würde er aber ohn ein Testament vnndgeschafft seiner Güetter abgehen, so sollen die Güetter sei-ner Nächsten Erben sein, wann er vnter vnserem Gebietwohnet.

Wann aber der Erb ein Außländer wär, so soll manjhme nichts erfolgen vnnd zukommen lassen. Er verfüge