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Dritter Band.
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Wiener M ü nz >vcse n.

waldes in eine spdferc Zeit fällt, als die Stadt Wien, wiewir unten sehen werden, auf der fürstlichen Münzstätte ihrPfenningrecht übte, und wo der Fürst zur WahrnehmungseinerRechte, des Schlagschahes, und anderer in die Kam-mer und Münze gehöriger Gefalle wohl eines Auwaldesbedurft haben mag; ferner irrt Fischer, wenn er in demStadtrichter eine städtische oder bürgerliche Obrigkeit ver-steht : der StaVtrichter ist, wie wir in dem VI. Hefte S. öi,genau nachgewiesen finden, immer des Herzogs Person oderBeamte. Was aber das Verhältniß des Stadtgerichtszum Münzmei ster berifft, so muß die älteste Urkun-de Leopolds von der spätern Erneuung Albrechts I.und deren Erläuterung, die Albrecht der Weise gab,unterschieden werden. In Leopolds Handfeste heißt aus-drücklich und klar, er besreye die Flandrenser von derGerichtsbarkeit seines Richters, «ab officio judicis nostriin Wienna, vor unsers Gerichts Ampt zu Wienn."Die viel weitläufigere Urkunde Albrechts I. nennt indessenauch einmahl den S t a d t r ich t e r, als gerichtliche Be-hörde der Hausgenossen, in den meisten Fällen aber bliebes damahls der Münznieistcc- Doch find darin ihre Wir-kungskreise gar nicht bestimmt festgesetzt, und dieß führteund mußte in der Folge zu Streit zwischen Stadtrichterund Münzmeister führen, wie uns eine Entscheidung desHerzogs Albert II. vom Jahre i3i5 belehrt, die endlichjedem das Seine bestimmt zutheilte. Der Münzmeistergab nähmlich vor, er habe über alle Hausgenossen undGoldschmiede, um alle ihre Sachen zurichten. Da-rüber erklärt der Herzog! der Münzmeister richte überHausgenossen, uin alle Sachen , die ihr Gut betreffen , derStadtrlchter aber nur dann, wenn sie als Friedensbrü-chige, Todtschläger, Derwundec, Diebe, Räuber, Bren-ner, Mörder, überhaupt als Verbrecher auf Leib und Le-ben angeklagt sind. Jetzt aber wird noch beygefügt: Be-gehen sie aber dergleichen Übelthat von d.e r Münze