Ha ndels - und M u n icipals a tz u n g e n. i 65
auf rauhe Waare, m— 12 auf Rosie und einen Bal-lenbinder. Weine und Rosse sollen aus Ungarn nicht ein-geführt werden, auch kein Wein, so jenseits der Piestinggewachsen, an die Donau kommen, sondern nach altemBrauch über den Semmering geführt werden. Mausoll auch kein Bier nach Bohmen und Mahren füh-ren. Darum gibt man dem von Meissau alljährlich10 Pfund Pfenninge (Urk. ,02). Auch scheint es eineletzte Spur vom alten H 0 f r e ch t, F ü r st e n r e ch t(jus curiae für tiesainilif), für die familiares do-inesfiri, Hausgenossen) im Gegensatze des Stadt-rechtes, da Friedrich ( 5 . März i 443 ) den MeisterMathias von Heilbron, an Bürgermeister und Rächempfiehlt zur Aufnahme ins Bürgerrecht, da er, bald,auch ein hiesiger Meister, in das fürstliche werdeübersetzt werden. — Am Montag nach Jakobi d. I.1443 (2g. July) entschied Friedrich als LadislavL Vor-mund über die Irrung „zwischen Niklasen unter demHimmel, Bürgermeister und Münzmeister zu Wien undHannsen Grauer landesherrlichen Auwald in der Münzeund den Setzmeistern, Schrottmeistern und Zainmci-stern, die vorzüglich klagten ihrer Weiber und Kinder we-gen, daß dann ihre Gerechtigkeit nicht ledig und heimfäl-lig würde, sondern gleich anderem Erbgut auf Weiberund Kinder überginge, welchem aber der Münzmei-ster widersprach, daß es keineswegs von altersher alsogewesen, sondern wenn ein Meister gestorben, hatteder Münzmeister dessen Gerechtigkeit mit Rath derübrigen Meister demjenigen verkauft, welcher derMünze am nützesten gewesen." Friedrich entschied nun