Band 
Fünfter Band.
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Der josephinische Magistrat.

die Criminal gerichrsbarkeit im ganzen Umfan-ge des Burgfriedens und noch weit außer demsel-ben. — Alles dieß liegt schon in den, ihres Ortes er-läuterten Handfesten Kaiser Albrechts, von 1296, sei-nes Sohnes, Albrechts des Lahmen, von i 34 o, seinesEnkels Rudolph von i 36 i, in den BestätigungenFerdinands J. vom 12. März 1026, Max's II. vom26. Sept. » 564 , Leopolds I. vom 14. Aug. 2687.—In alter .Zeit bestritt der Stadt in ihrem unstreitigenBurgsrieden diese Rechte Niemand. Als aber Volks-zahl und Reichthum und Handel stiegen und dieWünsche immer weiter wurden und der HerrnlosenGüter und der Räume immer weniger, blieben dieEinsprüche benachbarter Grundherrn nicht lange aus. —So wollte das Vicedomamt (Staatsgüteradministra-tion und Kammerprokuratur) Grundherr „an der al-ten Donau," bey den Weißgärbern seyn. Aberdie nieder-österreichische Regierung entschied für dieStadt (1618). Eben so sprach Wiens FürstbischofPhilipp Friedrich Gras von Brenner (1660) fürdas Bisrhum als Grundherrn, die Gerichtsbarkeitauf dem größten Theile der Wieden an, wurde abergleichfalls sachsällrg. Uberdieß erkaufte zeitherderMa-gistrat beyde Grundherrlichkeiren. — Solche Eingriffeund die Nothwendigkeit desgenauesten Haushalts nachder Türkennoth und dem Entgang so vieler steuerba-rer Häuser durch die ausgedehnte Befestigung, veran-laßte» die Bürgerschaft, die Ausfertigung eines eige-nen Burgfriedensprivilegiums anzusuchen und wir sa-hen (XII. 218.) am i 5 . July »698 es gewährt. —