64 Der josephinische Magistrat.
Dessen neueste Bestätigung ist von Franz I1.(,2. Oct.1792) und umfaßt die innere Stadt, sämmtliche Ba-steyen, Stadtgräben und Glacis (unbeschadet der for-tisikatorischen Rechte), — dann die Vorstädte Leopold-stadt, Weißgarber, Landstraße, Mieden (das ehe-mahlige Gilt Schleismühle ausgenommen, danndas st a r h e m b e r g i s ch e Freyhaus oder Her r-sch a st C 0 n r a d s m e r t h, wo der Magistrat nurdie, ihm sur ganz Wien, inner der Linien zukom-mende Einhebung einiger Steuern, dann die Cri-mina! - sonst aber gar keine Gerichtsbarkeit har)ferners an der Wien und Leimgrube, Roßau undAlrhanngrund und die Alservorstadt, mit Ausnah-me des Hauses zu den drey Laufern Nro. i 38und der außer selbem gegen die Herrnalser Linie gele-genen. — In diesem ganzen Umfang übt der Magi-strat die Bnrgfriedensrechte in allen ihren Zweigenüber alle Personen, die nicht als Mitglieder des Cle-rus, des Adels, oder Militärs, als diplomatische Per-sonen oder türkische Unterthanen, von der Gerichts-barkeit des Ortsgcrichles im Allgemeinen ausgenommensind. — Josephs II. Organisirungspalent des Magi-strates vom 16. Aug. >703 stellte den Magistrat alsOrtsobrigkeii von ganz Wien inner denLinien aus, wodurch ihm die früher privilegienweise,von seinem Zwing und Bann ausgenommenen Indi-viduen gleichfalls zugewiesen wurden. Doch blieb derBesitzstand der andern Grundobrigkeiten vorbehalten,daher selbe außer dem Burgfrieden (denn inner-halb dessen waren sie stäts auf das Grundbuch be-schränkt,) von den Dominien fortan ausgeübt wurden.