Band 
Fünfter Band.
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66 Der j o s e p h i n i s ch e Magistrat.

Die Rathe sollten ohne Rücksicht des Faches blos nachdem Dienstalter rangiren. Es solle nur e i n Bürger-meister , k. k. Rath, zwey V i c e b ü r g e r m e i si e rund 42 Räthe seyn: 12 im ökonomischen, 12 imCriminal -, 18 im Justiz - Senat. Die Pupillen-raitkammer verfließt in die Wirksamkeit der städ-tischen B u ch h a l t e r e y. — Den Bürgermeister unddie beyden Vicebürgermeister wählt (unter dem Vor-sitz eines Appellativus - und Regierungscommissärs,)die Bürgerschaft und respective ihr Ausschuß,wie bey den alten Bürgermeisters - und Stadtrichtcrs-mahlen; aber nur auf 4 Jahre, „ach deren Verlaufder Hof sie bestätigen, oder eine neue Wahl verfü-gen mag. Alle müffeu die W a h l f ä h i g k e i ts d e-krete erworben haben. Auch die Räthe wählt der'Bürgerausschuß auf Lebensdauer. In der Folge wurdenauch Bürgermeister- und Vice- Bürgermeister durchhöchste Entschließung v. 7. Jän. i 8 o 5 für lebenslangbestätigt, und unterm 1. April 1808 die Wahl derRäthe dem Gremium, ohne Bürgerausschuß übertra-gen, welches erstere für sich allein jetzt auch die Vice-bürgermeister wählt, so daß gegenwärtig nur »och derBürgermeister von dem inneren Rathe, mit Zuzie-hung des Bürgerausschufses, durch Virilstimmen, jedeauf 6 Individuen lautend, gewählt und der höchstenBestätigung vorgelegt wird. Das untergeordnete Per-sonal ernennet der Magistrat gleich nach vollbracht, rWahl. Diese siel i. I .1788 auf den würdigen Bürger-meister H ö r l, den Stadtrichter M a u r e r und Syn-dikus von Mosbach. — Der gehäufte Geschäftsgang