Band 
Fünfter Band.
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CXCVII
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CXCVII

u r ktt n d e n b uch.

vnd genossen haben, das dann von Römischer kunig-sicher M t. ic. Vnnserm Allergenedigisten Herrn , zu le-h e n ist dem Ersamen weisen Wolfganngen Helffennsdorffer,vnnserm Mitbürger, vnd seinen Erben, Vmb Sechtzehenhun-dert phunt wienner phennig, der wir zuhannden gemai.ner Skat von Im gennhlich verricht, vnd gewert sein»Allso, das nu fürbaser der gemelt Wolfganng Helffenn-dorffer, oder sein erben, solch waffer Recht, mitsambt al-len seinen Nutzungen, Rechten, gerechtigkaiten vnd brief-lichen Vrkhunden darüber lawttend, Jnnhaben, nutzen»brauchen, vnd allen seinen nutz vnd frummen, damithanndlen vnd thun füll vnd mug, wie Ine verlusst onvnnser, vnnserr nachkhomen, vnd sonnst AllermenigclichSIrrung vnd hindernuss, Wir seinn auch, mitsambt allenvnnsern nachkhomen vnuerschaidennlich , des gewelltenWasser Rechts halben, des bestimmten Helffennsdorffervnd seiner erben Recht gewern vnd Scherm, für all Recht-lich ansprach, AIS sölichs kawfs vnd des lannds österrcichRecht ist, ongeuerde. Mit Vrkhunde des briefs bestgllten,mit vnnserm Anhanngunden Statinsigl. Geben zu Wienn.Am Mitichen, des heyligen Newen Jars Abennd NachChristi vnusers lieben Herrn geburde, im Funffczehenhun-dertisten vnd Sechsten Jaren.

Mit angehängtem Sieges.

CLXXIV.

Bittschrift und Vorstellung von der Stadt Wien an denRöm. König Max über die Hemmung ihres Handelsdurch mehrere Mäuthe und Aufschläge.

afgä-

Allerdurchleuchtigister, grosmächttigister Kunig, allerge-nedigister Herr. Wir bringen ewr ku. Mt- hiemit vnnder-taingklich an, vnnser, vnnd gemainer Stak, Notdurft,vnd