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würden leicht Sympathien und Antipathien entstehen, welche einenzwar nicht nachweisbaren, vielleicht nicht einmal bewußten, aberdoch wirksamen Einfluß auf die Abstimmungen ausüben würden.Namentlich würden sich Frauen leicht der Führung einesvon ihnen hochgeschätzten und ihr Bertranen besitzendenKollegen auch bei der Entscheidung von Rechtsfragenhingeben, sich von ihm leiten lassen. Dazu könnte noch inmanchen Füllen „all' das Neigen von Herzen zu Herzen" kommen,wovor selbst Mangel an Schönheit und Jugend keinen ausreichendenSchutz gewährt. Ich würde daher die Frau, mag sie auch nochso scharfsinnig und gelehrt sein, weder zum Einzelrichter nochzum Mitgliede eines Kollegialgerichts für geeignet halten.
Dagegen würde sie die Fähigkeit zur Anfertigung von Ein-gaben und anderen Schriftsätzen haben, also als Gehülfin einesRechtsanwalts nützliche Dienste leisten können. Dies ist abernicht genug, um den Frauen den Zugang zum akademischen Studiumzu eröffnen. Einzelne Ausnahmen könnten vielleicht in besonderenFällen gestattet werden.