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Salz-Verordnung.
4) Wenn der bei der monatlichen Salz-Revi-sion verbliebene Dcstgiid, zum Theil durch Reste, soals verborgt oder creditirt angegeben worden, nach-gewiesen werden sollte, so muß solches sogleich derKriegs - und Domainen-Cammcr angezeigt werden,damit deshalb von Ihr die nöthige Verfügung so-fort erlassen werden könne.
Die nun folgenden Abschnitte» als 5 , 6, 7 und8, stimmen mit den oben angeführten unter 2 — 2,b, c, 6 — fast wörtlich übereil!.
9) Haben Revisorcö dabin zu sehen, daß dieFactors keine Geld-Bestände in Casse behalten, son-dern die Uebcrschuß-Gelder, wenigstens wöchentlich,einmal abliefern, überhaupt muß darauf Rücksichtgenommen werden, daß, sobald die Casse den Lösteneines jeden Monats abgeschlossen worden, auch derganze Bestand an die Ober - Salz - Casse abgeführtseyn muß.
Was nun übrigens die Salz-Ricdcrlagen unddiejenige» Factoreyen anbetrifft, welche die Beamtercspiciren, so müssen die monatlichen Revisionen durchden Magistrat, aus der dem Amte zunächst belege-iicn Stadt, verrichtet werden. Und endlich find dievon den Salz-FactvrS anzufertigenden Jahzes-Rech-nungen, da solche zur Revision der Ober-Rcchen-Caiiiiner nicht gelangen, von der K.iegs- und Do-mainen-Cammcr ganz genau und gründlich zu re-cherchiern und abzunehmen, und muß, wie solchesgeschehen, im Abnahme-Protoroll der Ober-Salz-Cassenrechnung, welches mit dieser Rechnung an dieOper-Rechen-Cammer eingesandt wird, jederzeit be-merkt werden? Hiernächst wird hiermit verordnet,daß bei den monatlichen Revisionen der Provinzial-Salz-Casse, die Revisores und Cassen - Curatoresdarauf halten und sich die Special - Extrakte derHaupt-Factoreyen mit vorlegen lassen und nachsehensollen: ob diese mit jenen stimmen, und müssen siedie bemerkten Dissrcnzicn und Irrungen gleich zurStelle untersuche», auch im NcvisionS-Protocoll solcheund waS darauf verfügt worden, bemerken.
Dieses Revisions-Protocoll soll dem monatlichen.Proviuzial-Salz-Caffencxtracre beigelegt werden, auchsoll die Provinzial-Salz-Casse, solches an dieGene-
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