Salz-Verordnung.
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Gewichte weit sicherer und zuverlässiger; denn ein Pfundtrocken Salz bleibt immer ein Pfund, die Theile des-selben mögen so sehr zusammengefallen seyn, als sieiminer wollen, ihre specifische Schwere bleibt immerdieselbe, und es thut daher zur Vermehrung oder Ver-minderung des Gewichts nichts, ob das Salz in einemgroßen oder kleinen Raume ausgedehnt ist. Bei die-sem so offenbar in die Augen leuchtenden Vortheil desSalz-Verkaufs »ach dem Gewichte, gegen den, nachdem Maaße, wollen und verordnen Seine KöniglicheMajestät
i.
Daß von Trinitatiö a. k. an, in allen Dero Staa-ten diesseits der Weser der Debit des Salzes nach demGewichte geschehen soll, und zwar dergestalt, daß stattdes bisherigen Salz-Scheffel-Maaßes, 54Pfund, undstatt einer Metze 3 Pfund 12 Loth nach richtigem Ber-liner Kramergewichte und nach weiterer Vorschrift, derdiesem Publicando beigefügten Ausrechnung, verkauftwerden- sollen.
Da die Scller sich zcither die Maaße auf ihreeigene Kosten halten und anschaffen müssen, so sollensie sich von Trinitatis a> f. an gestempelte und richtigajustirte Wagen und Gewichte anschaffen und sich der-selben, bei dem Verluste ihrer Concessionen und demBefinden nach harter und empfindlicher Lcibesstrafe, zuAuswiegung des Salzes bedienen, sich auch bei eben-mäßiger Strafe, alles betrüglichcn Anfeuchten des Sal-zes enthalten, worauf die Land - und Steuer-Räthe,Magistrate und Gerichts-Obrigkeiten strenge vigilirenund zu dem Ende die Wage und Gewichte der Scller,wie auch ihre Salzvorräthc öfters und «»vermuthetvisitiren lassen müssen, damit das Publikum für alleund jede Vervorthcilung bei dem Salz-Verkauf in Si-cherheit gestellt werde.
3.
, Sollte es auch möglich seyn, den in einigen Wcst-phaliichen Provinziell bereits mit gutem Erfolg einge-führten Communitaten - Debit oder die Abholung deSSalzes für eine ganze Dorf-Gemeine in einer odermehreren unangcbrochcnen Tonnen, um solche untersich selbst zu vertheilen; auch in den sämmtlichen übri-
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