Salz, Verordnung.
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wie sehr durch die neuen Einrichtungen bei dem Salz-wesen für das Publikum und dessen Wohl gesorgt sey,indem die Käufer, außer dem guten Salze und dessenvolle» Quantität, wenn sie bei den Sellern kaufen, nichtallein 7-7- Salz mehr, sondern auch das Salz, wegender niedrigen Scllcrlaxe» wohlfeiler, als sonst erhalten,welche beiden letzten Umstände hier in Berlin die LastSalz dem Publiko über 16 bis 20 Rthlr. 8 Gr. wohl-feiler machen.
In der Deklaration des Publicandi vom i steilDecember 1788, Welche vom i7ten December da-tirt ist, heißt es:
Wenn jemand aus einer Faetorey eine Tonne Sahabholet und sich bei dem von dem Käufer verlangtenNachwiegen derselben, ein Manqucment zeigt, sclb'gesvon der Faetorey unentgeldlich ersetzt und die defecttTonne aufgefüllt werden soll.
2 a aber eins Theils dieses die Käufer nur aufhal-ten würde, andern Theils aber auch bei diesem dlu-loznocLllk:,' c!i ungewissenhafter Factoreyen die General-Salz-Casse leicht großen Schaden leiden könnte, so soll
1) Wenn ein solcher Fall eintritt, wie vorhin er-wähnt worden, die defect befundene Tonne bei ^eitegesetzt und statt deren dem Käufer eine völlig wichtigeTonne gegeben werden.
2) «obald nun eine Anzahl mehrerer solcher de-fekten bei Seite gesetzten Tonnen vorräthig ist; dann 'soll die Nachnutzung verselben und ihre Anfüllung inAnwesenheit eines Salz-Juspectors und einer Magi-stratsperson geschehen und der Salzfactorcy darüber.ein Attest zum Beleg ihres Natural-Bestandes ertheilt"werden.
Ein drittes Publikandum vvm lyten Novem-ber 7789 wegen des Salzmaßes und Preises, isteine Wiederholung der früheren.
Chur-Vrandenburgische Edicten-Sammlung, 178/,
Nr. 25, roch in; 7788, Nr. 98, 94, 181 —
188; 1789, Nr. 79.
Außer diesen hier, theils ganz, theils im AuS-zuge, angeführten Verordnungen, die das Wich
tigste .