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Hundert und fünf und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salyquellenanyeige bis Samzde enth
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Salzwerks-Beamte. 75

eingenommene Geld dem Rentmeister, nebst seinemTagebuche, in welche er alle Posten eingetragenhat, ein, und der Rentmeister quittire ihm darüberin eben diesem Buche, nachdem solches bei der öf-fentlichen Abrechnung mit dem Memoriale desGe-genschreibers cvllationirt worden.

Der Baumeister oder Bauverwalter,hat das Bauwesen der ganzen Saline zu besorgen.Er muß dieserhalb alle Tage mchrere Male dasganze Werk revidiren und alle Gebäude visttiren,ob daran etwas beschädiget und zu reparircn ist.

Alle Hauptreparaturen darf er nicht für sichübernehmen, sondern er muß erst vorher dem Salz-amte davon Anzeige machen, wie er denn auch allekleine Reparaturen, so er die Woche über vorge-nommen, dem Salzamte anzeigen muß. Soll einneuer Bau aufgeführt werden, so muß er auf Er-fordern die Ueberschlage machen, für Herbeischaffungder Baumaterialien sorgen und das ganze Bauwe-sen dirigiren. Er muß auch ferner dafür sorgen,daß stets ein Vorrath von den nöthigsten Bauma-terialien da sey, die er unter seinem Verschluß ha-ben und dafür stehen muß. Am Schlüsse jedenJahres muß er mit Zuziehung des Rentmeisters einInventarium von allen zum Salzwerke gehörigenMobilien und Immobilien, mit Ausschluß derBau-materialien, anfertigen, den Abgang gehörig beschei-nigen und die Richtigkeit des Inventariums sichauch von dem Rentmeister bescheinigen lassen.Das Inventarium wird in besondere Klassen ein-getheilt, als n) Immobilien, die nur ganz kurz an-gezeigt werden, b) Mobilien, e) das Vieh. Fer-ner hat derselbe die Berechnung der Baumateria-lien zu führen, wobei er in der Ausgabe die Ver-wendung jedesmal anzeigen, wo Riffe vorhandensind, solche als eine Urkunde beilegen und überhaupt

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