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Hundert und fünf und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salyquellenanyeige bis Samzde enth
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Salzwerks-Verwaltung.

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beides kann Niemand entbehren. Es muß aber hier-bei verordnet werden, daß kein Beamter, bei schwe-rer Ahndung, die beiden letzteren Stücke, wenn er«twa davon etwas entäbrigen kann, anders, als demSalzwerke wieder käuflich überlasse, damit unter demVorwande, sein entbehrliches Besvldungssalz oderSalz zu verkaufen, nicht etwas von dem herrschaft-lichen mit verschleppt werde.

Keine Art von Accidenzien müssen den Salz-werks - Officianten gestattet werden, es sey denn,daß solche auf keinerlei Weise dem herrschaftlichenInteresse nachtheilig waren und dadurch die Beamtenzum Fleiß aufgemuntert würden. Auf manchenSalzwerken ist es üblich, daß der Salz- oder Pfan-nenstein und die Asche mehreren Salzwerks - Ofsi-cianten als ein Accidenz gelassen werden. Dieses sollaber, nach W. Langsdorf, ein Zuschuß seyn, dernur zu oft für das Beste des Salzwerkes höchstnachtheilig ist. Der genannte Schriftsteller stelltaus eigener Erfahrung folgenden Vorfall auf: Erfand auf einem gewissen Salzwerke, dessen Untersu-chung ihm anvertrauet worden, und wo die Ascheund der Pfannenstein dem Aufseher, als ein Accidenzgelassen worden war, daß dieser, um dieses Accidenzbeträchtlich zu machen, lauter 8- bis lolöthigeSooleversieben ließ, obgleich er solche, wie der Versuchzeigte, zu i4 bis i6 und mehr Loth hätte gradirenkönnen. Zu jener geringen Soole brauchte er abermehr Holz und bekam dadurch mehr Asche. DiePfanne ließ er, unter dem Vorwande, dem Herrnkeine Unkosten zu machen, sehr alt werden, und ließsie wenig flicken; es konnte nun nicht fehlen, daßbei jeder Pfanne voll Salz ein ziemlicher Theil Salzdurchtröpfelte und ihm viel Salzstein erzeugte. Hier-durch erwuchs dem Aufseher ein ansehnlicher Vor-theil, der Herrschaft aber ein beträchtlicher Verlust.

Der. rechn. «nc. cxxxv. Theil. G Der-