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Hundert und fünf und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salyquellenanyeige bis Samzde enth
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io6 SalzwerkS, Verwaltung.

XXIX.

Sollen sie nicht das Geringste an Holz, Salz,Del, Stroh, Heu, Eisen, Dielen, Steinen, Kalk, Leder,Werkzeug uns anderen Materialien, es sey groß oderklein, heimlich oder öffentlich wegtragen oder verun-treuen; wer sich dessen unterstände und gelüsten ließe,es geschehe durch ihn selbst oder die Sciingen, oderauch durch Fremd? mit seinem Vorwissen, der soll alsein Dieb nicht nur abgeschafft, sondern auch zur wei-teren Besserung peinlich gegen ihn verfahren werden;der oder diejenigen aber, so es wissen, daß es von An-dern geschehen, und solches nicht anzeigen, sollen ihresDienstes ebenfalls verlustig seyn.

XXX.

Wir versehen Uns übrigens, baß Unsere Salzbe-amten sowohl, als sämmtliche Sodenarbciter diese Unser!Verordnung in allen Punkten halten und erfüllen, ei-nen frommen und stillen Lebenswandel führen, undsich alles dessen enthglten werden, was Unserm Salz-werke Schaden bringen könnte. Wornach sich nun einjeder zu achten und vor Strafe zu hüten wissen wird,Au mehrerer Urkunde haben Wir diese Ordnung zu je-dermanns, sonderlich Unserer Salzwerksbedienten undaller auf Unserm Salzwerke befindlichen ArbeitsleutenNachricht in Druck bringen, in Unserm Namen publi-ciren und mit Unserm Jnsiegel bedrucken lassen. Sogeschehen, rc.

/tck Hlanckstum Speclals Dolonlisslmi Lcc.

(L-. 8.)

Was nun die Gerichts-- und Berathschlaegungö - Tage auf einem Salzwerke anbetrifft, sosehe man den Art. Salzamtötag, Th. r34, S.438 u, f. nach; den Salzh andel auf Salzwerken,den Acht. Salz--Consumtion, daselbst, S.

u. f.; den Salz-Alleinhandel oder dasSalzmonopol, denArt, Salz-Conscription,daselbst, S. Soo u. f. Ob das Salz, »der viel-mehr die Salzquellen, zu den Regalien gehören, undob der Regent ein ausschließliches Mynopol von dem