SalMkks-Wissenschaft. 199
ben, an dem Willen das Gute zu rathen, weil esgut und das Unrecht zu Widerrachen, weil es unrechtist. Jene fehlen dann aus Unverstand und Unwis-senheit, und diese aus Bosheit. In beiden Fal-len laufen Regent und Unterthanen Gefahr, dmchsolche Rathgeber in Schaden zu gerathen, und letz-tere mehr, als ersterer, weil die Eigenliebe diese schlech-ten ränkesüchtigen Kamcralisten verführt durch neueAcquisitionen sich bei ihren Obern beliebt zu machen,und daher kommt es oft, daß Sachen wider allesNaturrecht zu Regalien gemacht werden. Hierausfolgt nun, daß der Regent übel berathen ist, wenndas Finanz - Collegium mit bloßen Rechenmeisternoder Oeconomieräthen besetzt ist; denn diesen fehlendie nöthigen Kenntnisse dessen, was nach bürgerlichenGesetzen in vorkommenden Fallen Recht und Unrechtist; mangelt nun diesen auch noch der gute Wille, sowird die Plusmacherei und der Druck der llntertha-nen, von deren Wohl doch das Wohl des Regentenabhängt, vollends zum Handwerk. Das daher zwbefürchtende Unheil, mag wohl die Ursache seyn,warum man den Kammer-Kollegien an vielen Or-ten noch jetzt keine Gerichtsbarkeit zugesteht, oder ih-nen wenigstens einen Rechtöconsuleflten beigesellt.
Ein Regent sollte daher billig darauf sehen, daßsein Finanz - Collegium wenigstens, zum Theil ausJuristen von gutem moralischem Charakter bestehe,der übrige Theil aber aus solchen Personen, welchebei gutem Willen und Thätigkeit, gründliche Kennt-nisse in einem oder dem andern Theile der Kameral-wiffenschaft besitzen, und da sich sowohl das eine, wiedas andere weder am Schreibetisch, noch beimSchuhputzen erlernen läßt, so würde dadurch den un-tauglichen Subjecten der Zugang zu so wichtigenAemtern abgeschnitten. Es machen hier freilich vieleRegierungen, worunter besonders unsere, die Preu- ,
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