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Schach.
behaupten, beim ersten Zuge zwei Züge zugleich zumachen; so weniges erlaubt ist, beim Rochen nocheinen Bauer zu ziehen.
7) Der einen Stein berührt, muß ihn ziehen,und hat man ihn einmal wohin gestellt, so muß manihn stehen lassen.
Bei einigen Schachspielern, findet bei diesem Paragrapheine Modifikation Statt, das heißt, wenn jemandseinen Stein berührt, nm ihn zu ziehen, so brauchtdieses nicht gleich zu geschehen, wenn er nur dieHand daran behalt; eben so kann man den Stein,wenn man ihn an irgend eine andere Stelle gesetzthat, ihn auch noch an eine zweite Stelle setzen, solange man nämlich noch die Hand daran hat.
8) Wenn einer des Gegners Stein berührt, sokann ihn der Gegner zwingen, ihn zu nehmen, essei denn, daß er ihn mit keinem Steine nehmenkann.
9) Derjenige, welcher einen falschen Gang ge-than hat, muß seine Steine zurücksetzen, wenn derGegner es verlangt, sonst aber bleibt die falscheStellung, die er seinen Stein hat nehmen lassen.
10) Man ist nicht verbunden, der Königin,noch weniger den Thürmen Schach zu sagen, son-dern nur dem Könige.
n) Wenn der Gegner Schach sagt, ohne eszu geben, wodurch man verleitet worden wäre, denKönig oder einen anderen Stein zu berühren, so istes erlaubt, den Zug zurückzunehmen, so lange derGegner noch nicht gezogen hat.
12) Es ist erlaubt, den feindlichen König ganzvon seinen Steinen zu entblößen, und ihn einzelnmatt zu machen.
iz) Wenn der König patt wird,' so ist es soviel, wie unentschieden (remis), jedoch kommt eshierbei auf Verabredung an, ob der Patt gestellte