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jeder sich selbst überzeugen, ob die für seine Nummerangegebene Summe mit dein O.uittungsbuche stimmt,um den Vorstehern dann Anzeige zu machen, wenner eine Verschiedenheit bemerkt.
§. 13. Monatlich müssen die Vorsteher die Kasserevidiren, und zu dieser Revision ist sowohl der Ma-gistrat, als die Stadtverordneten-Versammlung be-rechtiget, noch besondere Deputirte zu schicken, so wieauch außerordentliche Kasseu-Revistonen zu veranstal-ten. Der Abschluß und das Revisions-Protocoll wer-den dem Magistrate und der Stadtverordneten-Ver-sammlung vorgelegt.
§. 14. Eine andere Disposition über diese Gel-der, als welche in diesen Statuten bestimmt ist, ste-het aber weder den Vorstehern, noch der Stadtver-ordneten-Versammlung oder dem Magistrate, noch ir-gend einer andern Behörde zu, und würde derjenige,welcher dawider handelt, von den Gerichten als treu-loser Verwalter fremder Gelder, zur Untersuchungund Bestrafung gezogen werden müssen.
§. 15. Keiner der Interessenten, welcher Geld indiese Sparkasse niederlegt, hat dafür irgend etwas anKosten und Gebühren zu bezahlen, indem die sa nmt-lichen dabei vorfallenden Ausgaben an Drnckkoken,Copialien rc. aus den Bestanden gedeckt werden müs-sen, welche dadurch mehr einkommen, daß die ange-schafften Stadtobligationen mehr Zinsen tragen, alsden Interessenten berechnet werden. Im Fall dieserUeberschuß nicht zureicht, wird die Commune dieMehrkosten tragen. Nur wenn jemand die in dieSparkasse niedergelegte Summe ganz zurück erhalt,und sein Quittungs - Buch zurückzieht, bezahlt er fürdasselbe 2z Sgr.
§. 16. Der durch die mehr eingehenden Zinsennach Abzug der Ausgaben sich bildende Ueberschußsoll dem gemeinschaftlichen Capital der Kasse zu Gutekommen , und daraus auch ein etwa möglicher Aus-fall gedeckt werden. Sollte die Kasse einmal aufge-löst werden, so bestimmt die Stadtverordneten-Ver-sammlung, zu welchem öffentlichen Zwecke t>?r, durchdie etwanigen Ueberschüsse gesammelte, Bestand ver-wandt werden soll.