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Staatsschuld.
Kapital und Zinsen in soliclurn. Die Chur- undNeumärkischen Pfandbriefe, deren Einrich-mng sich auf das Reglement vom 15ten Juny 1777,nebst dem Antrage vom 2ten und 17ten April 1784gründet, standen im Herbste 1835 101^. Die Zinsenwerden am Isien Januar und Isten July bei derHaupt-Ritterschaftskasse in Berlin bezahlt; auf gleicheWeise werden auch die Zinsen der Mittelmärki-schen Pfandbriefe abgetragen. DieOstpreußi«sehen Pfandbriefe standen im Herbste 1835102^ Prozent. Die Westpreußischen Pfand-briefe zu 25, 50, 75,100, 200 bis 1000 Rthlr.und 4 Prozent Zinsen können stets gekündigt werben.Man sendet dann die Pfandbriefe im Original an dieLandschasrskasse, erhält einen JnterimSschein, und amnächsten Zinszahlungstermine sein Geld. Die Einrich,tung gründet sich auf das Reglement vom 19ten April1787. Die Zinsen werden am 24sten Juny und24sten December in den Provinzialkassen oder vierWochen später bei dem LandschastS-Agenten in Ber-lin bezahlt. Ihr Stand war im September 1835102^ Prozent. Die jetzigen Zinscouponöbogen wer-den stets auf vier Jahre ausgestellt. Die Pom-merschen Pfandbriefe, deren Einrichtung sichauf das Reglement vom 13ten März 1781 gründet,standen im September 1835 ungefähr 105 Prozent.Die Zmsen Werder erhoben, indem man sie auf denbeigelegten Zinsscheinen abstempeln läßt. Couponsgiebt es von ihnen nicht. Die SchlesischenPfandbriefe, deren Einrichtung sich auf das Re-glement vom 15ten July 1770 gründet, standen imHerbste 1835 ungefähr 117 Prozent. Sie müssenim Originale zur Zinsabstempelung nach BreSlaugesandt werden. Bei den Großherzoglich.Po-senschen Pfandbriefen gelten dieselben Bedin-gungen, wie bei den Westpreußischen. Das gekün-