Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuldenb.Staatsschuld.-Vuchhalt.3S7

Richtigkeit der eingetragenen Posten beim Soll undHaben zu übersehen/als auch, und vorzüglich, denStand beider Rechnungöseiten zu balanziren, unddaraus den Bestand der Staatsschuld kennen zu ler-nen, um wie viel sie sich durch Abtragungen Vermin-dert oder durch neue Anleihen vermehrt hat; in dieserBeziehung ist besonders die Bilanz des Staatsschul-den Verzinsungs. und des Tilgungscontos wichtig.

Staatsschuldenbuch, das große Buch, dasSchuld - Kapiralbuch, in der Staatsschuldenbuch»Halterey das Hauptbuch, in welches die Staatsschuldeneingetragen oder verbucht werden, das aber sowohl beiden inländischen Staatsschulden, als auch bei denausländischen nicht eher geschieht, als bis durch Ver»briefung, das heißt, durch glaubwürdige Nachweise,Contrakte, überhaupt Urkunden jeder Art die Wirk-lichkeit der Forderung an den Staat außer Zweifelgesetzt, und die Schuld als eine vomStaate eingegan-gene, von demselben anerkannt und ein Staaköschuld-schein darüber gegeben worden ist. Die eingebuchteSchuld wird dann eine consolidirte oder fundirtegenannt, die der Staat zu verzinsen und abzutragensich verpflichtet hat. Dagegen werden diejenigenSchulden, die noch nicht verbrieft, also auch nicht indas große Buch eingetragen worden sind, und bloß aufden Schulden-Etatö stehen, un fundirte genannt, zuderen Abtragung und Verzinsung sich der Staat nochnicht verpflichtet hat, die also noch nicht als festeStaatsschulden anerkannt worden sind. Uebrigenswird das Staatsschuldenbuch eben so geführt, wie dasHauptbuch in der Staatsbuchhalterey, mit Debet undCredit, oder Soll und Haben.

Gtaarsschuldm-Buchhalterey, die Buchhaltung oderBuchführung der Staatsschulden in dem Büreau derStaatsschuldenverwaltung. Sie ist nicht wesentlichverschieden von der kaufmännischen Buchhalterey oder<l)ec. tech. Enc. Th. 6L.XV. I)