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die Strafe der Deportation gerade auf diejenigenAngeklagten angewendet worden, welche nicht der thä-tigen Theilnahme an dem Aufruhre, sondern lediglichder Reizung zu derselben mittelst der Presse ange.schuldiget waren; indessen möchte dieses der thätigenTheilnahme an dem Aufruhre wohl gleich zu stellenseyn in einem Lande, wo jede Reizung jo leicht inThätlichkeit übergeht; ganz anders ist dieses in einemandern Lande, wo dieses nicht der Falle ist, wo manjede Anreizung zum Aufruhr durch die Presse mit mehrGleichgültigkeit betrachtet oder darauf gar nicht achtet;daher können Sirafurrheile bei Anreizungen durchdie Presse in einem Lande ganz wohlthätig in ihrerStrenge wirken, wogegen sie in einem andern die höchsteMilderung verdienen. Der Richter muß daher aufdie Eigenthümlichkeiten und den Charakter derBewoh-ner seines Landes bei seinen Urtheilösprüchen Rücksichtnehmen, nämlich da, wo ihm das Gesetz diese Lückenzur Ausfüllung offen läßt, und dieses thut es in derRegel immer bei solchen Fällen; denn es kommt hierbeiAlles aus bieKulcur, die Reizbarkeit, undjbie Regsam-keit eines Volkes für öffentliche Angelegenheiten an; jethätiger daher die Theilnahme für dre Oeffentlichkeitist, je Nachtheiliger wirkt jede Aufforderung zum Auf-ruhr durch die Presse, indem sie hier der Blasebalgist, der die Glut zur Flamme ansackt, die ohne ihnverglommen wäre. Freiheit der Presse ist wie jedeandere freie Handlung zu betrachten, welche man derVernunft eines jeden Gesellschascsgliedeö in so weitüberläßt, als diese in ihren Schranken bleibt, und alsodem Staate dadurch kein Nachtheil erwächst, wo die-ses aber der Fall ist, wenn sie aus ihren Schrankentritt, da treten auch die gesetzlichen Strafen zum Lohneund zur Warnung ein. Die Freimüthigkeit der Presseist daher eine Wohlthat für jeden Staat, nicht aber ihreZügellosigkeit. — Die Geldstrafen, welche gewöhnlich