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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 257

Anstalt erhalten haben, ist weiter nichts erforderlich,als daß sie sich mit ihren Zeugnissen bei der Behördeoder dein Departement, oder vielmehr dem Chef oderVorsteher der« oder desselben, zu dessen Staaksverwal-tungözweigen sie sich auf der Hochschule rc. ausgebil-det haben, zu melden, und hier die Anweisung zu ihrerPrüfung und Anstellung zu erhalten. Dieses ist fastin allen civilisirten Staaten derselbe Gang; nur miteinigen Abänderungen in Hinsicht der Prüfungsme-thode, und der dann zur praktischen Ausbildung festge-setzten Zeit bei den Neben- und Unterbehörden, umdann weiter hinaufzurücken. In Preußen wird auchnoch, wegen der Militairpflichtigkeit aller Staatsbür-ger, das Zeugniß der genügten Militairpflichc erfor-dert, welches in andern Staaten, wo eine solche Mili-taireinrichtung nicht Statt findet, wegfällt. InPreußen ist diese Einrichtung auch erst seit demJahre 1817 eingeführt worden. Es heißt hier indem dieferhalb erlassenen Refcripte: daß eö vor Alleinerforderlich sey, daß derjenige, welcher sich um eineAnstellung bewirbt, seiner Militairpfiicht Genüge ge-leistet habe. Die Juden sind jedoch davon ausge-schlossen; denn diese können wegen geleisteter Militair-dienst? keinen Anspruch auf Civilversorgung machen;indessen können jüdische Staatsbürger, nach der revi-dirten Städteordnung vom l7ten März 1831, auchzu Stadtverordneten und Magistratsmitgliedern, abernicht zu Bürgermeistern erwählt werden. Auch Aus-länder, wenn sie nicht ganz besonders sie empfehlendeEigenschaften haben, die für den Staat von Nutzenseyn können, erhalten keine Anstellung. Nur in Hin-ficht derjenigen Ausländer, welche im Befreiungskriegein den Preußischen Heeren mitgefochten haben, unddaher mit besonderen VersorgungSanfprüchen versehenworden, ist es bei den allgemeinen Vorschriften oderden Zusicherungen verblieben, welche den einzelnenDer. rechn. Enc. Th. 6L.XV1. R