Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
381
JPEG-Download
 

Staatsverwaltung. 38 L

men, als eS nöthig ist, das heißt, als sie sich gegen-seitig Gegenstände mitzutheilen haben, die in ihre Ver,Wallung "greifen oder sie berühren, und zu welchengegenseitigen Mittheilungen in Anordnungen, Aus-gleichungen rc. das Staatsministerium einen Mitrhei-lungspunkt giebt; alle übrigen Angelegenheiten werdenaber durch gegenseitige Correspondenz und Ueberschik«kung der betreffenden Sachen abgemacht. Die selbst-ständigen Neben-Central-Behörden, wie z. B. inPreußen das General. Postamt, die Hauptbank,die Hauptverwaltung der Staatsschulden, das See-handlungs-Institut, die Verwaltung des Handels-,Fabrik- und Bauwesens, die Verwaltung der Kö-niglichen Domainen und Forsten, die Oberrechnungs-kammer, die General-Ordenskommission rc., an derenSpitze ein Geheimer Rath mit dem Prädikate Excel-lenz, als Präsident steht, müssen in wichtigen Angele-genheiten zwar die Anweisungen der Minister einholen,wozu sie eigentlich gehören, als des Ministers des In-nern und der Finanzen; aber als sonst selbstständigeBehörden richten sie ihre Berichte an den Monarchen.In einigen Staaten hat man, um das Verwaltungs-wesen nicht zu sehr zu zersplittern und dasZusammen-wirken der Centralbehörden besser zu befördern, alleNeben-Centralbehörden den Haupt-Centralbehördenoder Ministerien gänzlich untergeordnet, so daß sienur mit den Ministerien, wozu sie gehören, zu conferi-ren und an dieselben ihre Berichte rc. zu schicken ha-ben, welche dann daraus die nöthigen Mittheilungenan den Fürsten machen. Eines Theils hat man diesesfür sehr zweckmäßig gefunden, weil dadurch eine Ein-heit in die Verwaltung gebracht werde, welche durchdas Zersplittern der Haupcbehörden und Constituirenselbstständiger Nebenbehörden nicht so gut möglichsey; auch werde dadurch der Geschäftsgang wegen desimmerwährenden Correspondirens undCommunicirensdieser Behörden miteinander sehr erschwert, auch wisse