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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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686 Staatswirthschaft.

der Kleidungsstücke dienen, und wovon man Fabrikenin allen großen Städten, sowohl Deutschlands, als inden andern Staaten Europas findet. Der Mann.fakturwaaren. oder Schnittwaarenhandel theilt sich nunwieder in den Tuch-, Seidenwaaren-, Wollenwaaren.und Baumwollenwaaren-Handel. Von dem abge.theilten oder getrennten Leinenwaaren-Handel ist schonoben, S. 629, Erwähnung geschehen. In dem Tuch.Handel kommen bloß alle Tücher, Halbtücher, Kal.mucks, Kasimirs rc. vor, welche zur Kleidung der Man.ner rc. gehören; in dem Seidenwaarenhandelalle seidenenZeuge, halbseidenenZeuge,seidenenUmschla-getücher,Halstücher,Schnupftücher,seidenenStrümpfe,Beinkleider und Handschuhe, kurz Alles, was vonSeide gewebt werden kann, also auch die Sammete,Velpel, Gold- und Silberglace, seidenen Bänder al-ler Art, Petittetö, Flore rc. Die Wollen- und Baum-wollenwaaren sind gewöhnlich zu einem Handel ver.bunden; auch findet man sie zuweilen getrennt. Hier.her gehören alle oben angeführten Wollen- u. Baum.wollenzeuge, auch die gemischten, wie sie oben ange.führt worden, die Umschlagetücher, ShawlS, Hals.und Taschentücher, Strümpfe, gewebten Beinkleider,Beinkleider, und Westenzeuge, Handschuhe, wollenenUnd baumwollenenBänder, kurz alleWaaren aus Wolleund Baumwolle, wozu auch der Manchester gehört,oder aus beiden gemischt, oder mit Seide, mit Ziegen-oder mit Kameelhaaren vermischt rc. Ein besondererZweig diesesManufakturwaaren.HandelS ist der Zwirn«und Garnhandel, sowohl mit Leinen-, als mit Baum«wollen« undWollengarn. Dann machen auch die ver«schiedenen Bänder in allen Stoffen einen besonderenHandelszweig aus. — An diesen Manufakturwaaren.Handel schließt sich der Posamentirwaaren-H anbei an, welcher, außer den Schnüren, Bän-dern, Borken, Franzen, Tressen aller Art rc. als eigene