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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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688 Staatswirthschaft.

wohlfeilsten für den Handel auf den eigenen Platzstellen lassen.

Der Quincaillerie-Waarenhandel, kurzeWaarenhandel, wird oft mit dem Eisenwaa,renhandel verwechselt, selbst in Schriften, allein dieserHandel ist von dem Effenwaarenhandel ganz verschie-den, indem er ganz andere Waaren enthält, als derEisenwaarenhandel; denn den Quincaillerie-Handlerkann man zwischen den Galanterie- und Eisenwaaren,Händler stellen; er handelt mit allen feinen und plattn-ken Waaren der nicht edlen Metalle, und dann mit ei-ner Menge anderer Waaren von andern Materien.AuchTH. 120, S.30 u. f., ist er mit dem Eisenhänd-ler verwechselt worden, obgleich unter den Waaren,die bort angeführt worden sind, viele zu dem O.uin-caillerie-Handel gehören. Die Waaren des O.uin-cailleriehandelö sind folgende: alle plattirte Waaren,als die Kutschen- und Reitpferdegeschirre, und dieseGeschirre mit eingeschlossen, als Zaumzeug mit denRingen, der Schaumkette, der Stange, dem Mund-stücke, der Kinnkette mit ihren Haken, der Kandare,kurz, alles was zu dem Zaumzeuge gehört; dannSteichbügel, Sporen, Engländische u. andere Sätkel;Schabracken; Schnallen rc. an den Kutschenpferdege,schirren, nebst diesen Geschirren von lackirtem rc. Leder;plattirte oder bronzirte Krön-, Arm- Und Tischleuchter,Löffel, sowohl Thee- oder Kaffee-, Sahnen-, als Eß>-,Potagen- und Punschlöffel, entweder plattirt, oder ausArgenthache, Neusilber oder Kanarischem Erze, auchaus den dem Golde ähnlichen Kompositionsmetal-len, welche oben, S. 563, angeführt worden sind;so auch Mester-, Gabelr rc. Griffe. Feine Tisch-,Transchier- und Jagdmesser, mit Griffen von Elfen-bein, Wallroßzahnen, Schildkrötenschalen, Hirschhorn,auch mit feinen ausländischen Hölzern, so auch Gabelnmit denselben Griffen; Taschen-, Stutz-, Spiel-,