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Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Tochter.

die bestellte Sicherheit erlassen, oder noch ferner solchedauern lassen wolle, welches Letztere, wegen nicht allemalvorauszusehender Unglücksfälle, wohl am besten ist. Be-steht aber dasDermögen derTochter in liegenden Grün-den, so kann auch der Vater bei Abtretung derselbenkeine besondere Sicherstellung, wenn gleich die Tochternoch minderjährig wäre, verlangen, indem dergleichenDotalgrundstücke niemals ohne der Ehefrau ausdrück-lichen Consens weder veräußert, noch verpfändet werdenkönnen. Eine Tochter, welche kein eigenes, weder müt-terliches, noch anderweitiges Vermögen besitzt, das heißt,keine Erbschaft durch Seitenverwandke, befreundete Per-sonen rc., ist zwar der Vater bei einer mit seiner Ein-willigung eingegangenen Heirath standesmäßig, und nachseinen Dermögensumständen auszustatten verbunden, obaber der Vater auch bei einer Tochter, die ein eigenesVermögen hat, dazu angehalten werden könne, ist zubezweifeln, weil ihn ihre Erziehung rc. schon einenThcilseines Vermögens oder Einkommens gekostet hat, undsie ihm also auch die Dodation zu Gunsten ihrer übri-gen Geschwister, wenn noch mehrere da seyn sollten, er-lassen wird, welches nicht mehr als billig ist, da sie eige-nes Vermögen zu erwarten hat, und nur in dem Falle,daß sie kein eigenes besitzt, und also auf die Ausstattungangewiesen ist, tritt Letztere ein, da Gesetze und Herkom-men dafür entscheiden. Nach dem Erachten eines Rcchts-gelehrten muß dabei das väterliche Vermögen, als auchdas eigene Vermögen derTochter berücksichtiget werden,und ob das Letztere dem Ersteren einigermaßen verhält-nißmäßig sey, beurtheilt werden. Ein Vater, der z. D.50,000 Rthlr. im Vermögen hat, darf seine Tochter,die vom mütterlichen eigenen Vermögen 10,000 Rthlr.besitzt, aus seinen Gütern nicht besonders dotiren, indemdiese lO.OOORthlr. ihrem Ehemanne zur Uebertragungder ehelichen Lasten vollkommen hinreichend sind. Hataber die Tochter an mütterlichem Erbtheilc nur etwa 2Vec. techn. Lnc. Th. 6l,XXXV. B b