391
Tochterfrau. Tochterkind.
halten, welches in vielen adelichen Familien geschehen ist.Alle Derzichtleistungen gründen sich' entweder auf beson-dere Rechte und Gewohnheiten, oder auf letzte Willens-verordnungen und Familienverträge. Wo die Verzicht-leistungen Rechtens sind, dürfen sich die Töchter nichtweigern, solche zu leisten, und bei ihrem Ungehorsamwerden sie durch den Ausspruch des Richters für verzic-heue Töchter erklärt. Unter dem Dorwande, daß sie imPflichttheile verletzt worden, darf die Derzichtleistungnicht verweigert werden, weil die adelichen Töchter vonStammgütern keinen Pflichttheil zu fordcn haben. Beider Auslegung der Verzichte kommt es hauptsächlichauf Folgendes an. Sie müssen nicht nach den Römi-schen, sondern nach den Deutschen Rechten und Ge-wohnheiten erklärt werden; man darf sie nicht ausdeh-nen, sondern sie müssen vielmehr eingeschränkt werden.Daher erstreckt sich z. V. die Derzichtleistung auf dosväterliche Vermögen, nicht auch zugleich mit auf dieGüter, welche den Brudern, Schwestern, der Mutteroder anderen Blutsfrcundcn gehören. Und so darf aucheine auf einen deutlich genannten Fall geschehene Ver-achtung nicht auf andere, obgleich ähnliche Fälle, aus-gedehnt werden, selbst dann nicht, wenn die Derzichtungeidlich geschehen seyn sollte. Undeutliche Verzichte wer-den zum Besten derjenigen ausgelegt, die dadurch einenNachtheil leiden sollten. Allgemeine Verzichte gehen nichtzugleich auf solche Vortheile und Rechte, wovon diePerson nichts wußte, welche die Verzicht gethan hatte.— Ucbrigens reguliren sich dergleichen Dotationen undEntsagungen oder Derzichtleistungen in neuester Zeitnach den deshalb erlassenen Gesetzen eines jeden Landesoder Staates in Deutschland; im Preußischen Staatenach den Bestimmungen im allgemeinen Landrechte.
Tochrerfrau, eine Benennung der Schwiegertochter.
Tochterkind, ein Kind der Tochter, es sey männlichenoder weiblichen Geschlechts, zum Unterschiede von dem