UeberfaU. 229
ohne daß man es vermuthete, ohne Vorbereitung. Inböser Absicht, um Jemanden zu berauben, ihm dasSeinige zu nehmen, indem man sich erst bei dieserschwarzen Handlung der Person versichert, also dieseüberfällt und sie durch Drohungen und andereMittel zwingt, ihre Baarschaft und ihr Silber-zeug :e. herzugeben, sowohl im Hause, als auf derStraße. Daher Jemanden etwas durch ei-nen Uebcrfall nehmen. Auch überfällt manJemanden aus böser Absicht, um sich an ihm zurächen, indem man ihn durchprügelt, mit einerWaffe verwundet ;c. Die beiden Letzteren, als Kri-minalfällc, siehe unter Verbrechen, in V.; auchdie Artikel Raub und Räuber, Th. 121. —Der Uebcrfall geschieht immer ünvermuthet, ohneVorwifsen der Person, die ihn erleidet, oder ander er ausgeübt wird; vorbereitet aber von den-jenigen, die ihn ausüben oder veranstalten. Er istin böser, räuberischer Absicht um so übler, da der-jenige, der überfallen wird, nichts davon ahndet,sich also auch nicht im Staude der Gegenwehr oderNothwehr befinden kann. Er wird daher auch inder Regel das Opfer, da er in dem Augenblickedes Ueberfalls ohne Vertheidigungsmittel ist, ja ihmoftmals die Gegenwart des Geistes mangelt, umseine Kräfte zu stählen und sich zu wehren. SeinGeist ist gleichsam überrascht und dadurch der Kör-per gelähmt worden; und geschieht hier Gegenwehr,wie dieses auch oft der Fall ist, so ist sie immerbedenklich bei einem räuberischen Ueberfallc, weilhier das Leben des Ueberfallenen aus dem Spielesteht, der, wenn nicht überwiegende Körperkraft undGcschicklichkeit sich der Waffe des Ueberfallenden zubemächtigen, ihm hilft, ein Opfer seiner Vertheidi-gung wird, welches so viele Beispiele bewiesen ha-ben. Sehr oft trifft dieses Loos aber Wehrlose,