Uebergabe. 299
käufer angelegt werden, damit ein Jeder von demje-nigen, was er zu erhalten oder zu entrichten hat, ver-gewissert sey. — Wenn unter Zeitpacht stehende Gü-ter verkauft werden, und der Käufer will den Pachternoch fernerhin in der Pacht lassen, so muß die mitdemselben anzulegende Berechnung auf eben den Fußund nach gleichmäßigen Prinzipien angelegt werden,ehe die Prolongation der Pacht ihren Anfang nimmt.— 6) Müssen dem Käufer von dem Verkäufer sämmt-liche zu dem Gute gehörende Urkunden und Briefeübergeben werden, und nicht, wie einige Rechtslehrcrwollen, nur authentische und vidimirte Abschriften da-von, sondern die Originalien oder Original-Doku-mente; nur dann können solche nicht gefordert werden,wenn der Verkäufer sie zur Gewährleistung selberbraucht; besonders aber, wenn die das verkaufte Gutangehende Urkunden zugleich über mehrere Güter,die der Verkäufer noch im Besitze behält, ausgefertigtworden sind ^ ist dieses aber nicht der Fall, so müssensie dem Käufer ausgeliefert werden, und der Verkäu-fer kann sich davon Abschriften nehmen, wenn er siezu irgend einem Zwecke produciren will. Auch derVorwand, daß der Verkäufer die Originalien zur Ver-tretung des Käufers nöthig habe, ist deshalb unerheb-lich, weil in einem solchen Falle der kaufende Theildie Dokumente zu produciren jedesmal schuldig ist,und damit solches nicht abgeläugnet werden könne,darf nur ein Verzeichniß der überlieferten Dokumentevon dem Verkäufer angefertiget und von dem Käuferunterschrieben, dem Ersteren zurückgelassen werden.
Die Hauptwirkung der Uebergabe bestehtnun darin, daß der Käufer von dem Gute durch denBesitztitel völlig Herr und Eigenthümer wird, und da-mit ohne alle Einschränkungen nach seinem Gefallenschalten und walten kann. Dieses kann nicht eher ge-schehen, als bis der Verkäufer wegen des Kaufgeldes