Uebergabe. 307
z. B. in Schlesien, wo Elfen, Birken und andereHolzarten jährlich in gewisse Haue eingetheilt wer-den, welche Haue dann an die Liebhaber zu gewissenbestimmten Zeiten im Jahre verkauft werden, wennnun eine solche Zeit zwischen dem getroffenen Kauf undder Tradition einfällt, so kann der Verkäufer dannauch dieses Holz verkaufen und das dafür gelöseteGeld behalten, da es zu den festgesetzten Gutseinkünf-ten gehört. So findet man auch Gegenden, wo dieganze Waldung nach einem forstmäßigenUeberschlageauf einen gewissen jährlichen Etat gesetzt worden, sodaß jährlich aus derselben eine gewisse Summe Gel-des gelösct wird. Bei einer solchen Einrichtung ist esnun natürlich, daß der Verkäufer ebenfalls, so lange dieTradition nicht geschehen, das etatmäßige Quantuman Holz zu verkaufen berechtiget sey. Die Billigkeiterfordert es aber dabei, daß dieses Quantum nachdem Verhältnisse der Zeit zwischen Käufer und Ver-käufer getheilt werde. — Was nun die Nutzung desRind- und Schafviehes bei der Uebergabebetrifft, so kommt es beim Rindviehe darauf an, obsolches verpachtet ist, oder nicht. Ist das Erstere derFall, so muß die zu entrichtende Pacht zwischenKäufer und Verkäufer nach dem Verhältnisse der Zeitgetheilt werden. Die gewöhnliche Molkenpacht vonden Kühen pflegt um Walpurgis oder den Isten Mapihren Anfang zu nehmen. So viel nun nach der ver-hältnißmäßigen Eintheilung vom lsten Map bis zuJohannis, als den gewöhnlichen Termin der Uebcr-gabe, von dieser Pacht fällt, hat der Verkäufer fürsich als sein Theil zu erheben, der andere Theil ge-bührt dem Käufer. Sind die melkenden Kühe nichtverpachtet, so gehören die bei derUebergabe des Gutesnoch vorräthigen Käse und die Butter dem Verkäufer»— Bei den Schafen besteht die größte Nutzung inderWolle, von welcher die schon gewonnene dem Ver-
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