Uebergabe. 315
vie Uebergabe des Gutes darnach eingerichtet. Esist aber oftmals in demselben das Nöthige zu bestim-men und festzusetzen vergessen worden, deshalb hatman bei den Einkünften des Gutes, welche in denRechten unter der Benennung kruetus vivilss be-kannt sind, folgende Regeln zur Richtschnur genom-men. — 1) Alles, was dem Gutsherren zuge-thane Personen in Ansehung der Erndte und der ih-nen überlassenen Ackerfrüchte zu entrichten haben, ge-bührt eben so, wie die von dem Grund und Bodenbereits abgesonderten Früchte, wovon solches ein Sur-rogat ist, dem Verkäufer. — 2) Alle andern Gefällt,deren Leistung auf einen gewissen Tag oder auf einegewisse Zeit bestimmt ist, die aber keine Beziehungauf die Erndte haben, und daher nicht als ein Surro-gat der Fcldfrüchte betrachtet werden können, kommendemjenigen zu, in dessen Besitz diese bestimmte Zeit rc.fällt. — 3) AlleGefälle, sie mögen in baarem Geldeoder in nsluea entrichtet werden, welche weder eineBeziehung auf die Erndte und die ihnen zum Genußüberlassenen Acker- oder Feldfrüchte, noch auch eine ge-wisse zu ihrer Ableistung in den Gesetzen bestimmteZeit haben, werden unter Käufer und Verkäufernach dem Verhältnisse der Zeit vertheilt. In denKönigl Preußischen Landen sind durch die Separatio-nen und Regulirung der gutsherrlichen und bäuer-lichen Verhältnisse manche Abänderungen hierin ent-standen, die man in den darüber erschienen Edikten,die oben, S. 286 u. f. angeführt worden, nachsehenkann, da es hier zu weitläuftig seyn würde, sie anzu-führen. — Was wegen der Eintragung derKaufkontrakte in die Land und Lagerbücherzu beobachten ist, so ist dabei Vorsicht zu empfehlen;denn es ist nichts gewöhnlicher, als daß der Käuferden Kaufkontrakt, sobald er nur abgeschlossen und un-terschrieben worden, zur Eintragung präsentirt. Hat