Uebergabe. 317
Betriebe der Wirthschaft erforderlich, oder dazu bis-her im Gebrauche gewesen ist. Dahin gehören alleauf dem Gute vorhandenen Früchte und Verrathe,sie mögen gesammelt, zugewachsen oder erkauftseyn; insbesondere alles geschlagene und noch un-verkaufte Holz; dann auch alles auf dem Gute be-findliche Zug-, Nutz- und Jungvieh, wenn es auchsonst, nach gesetzlichen Bestimmungen, zu den Jn-ventarien-Stücken nicht zu rechnen wäre. Dagegendürfen auch, wenn das nach gesetzlichen Bestimmun-gen erforderliche Zubehör nicht vorhanden ist, diefehlenden Stücke nicht ersetzt werben. Ist keineZeit zur Uebergabe bestimmt, so kann der Käufersolche, gegen Erfüllung der seiner Seits übernom-menen Verbindlichkeiten, sofort verlangen. Ueber-gäbe des Gutes und Zahlung des Kaufpreises muß,wenn nicht ein Anderes verabredet worden, an dem-selben Orte geschehen. So lange der Verkäuferdem Käufer die Sache noch nicht übergeben hat,bleibt bei allen freiwilligen Verkäufen, wenn sienicht in Pausch und Bogen geschlossen, oder sonstein Anderes ausdrücklich verabredet worden, Gefahrund Schaden dem Verkäufer zur Last. Dieses fin-det auch Statt, wenn die Uebergabe durch einenbloßen Zufall verzögert worden. Wird die Ueber-gabe durch Schuld des Verkäufers aufgehalten, sohaftet derselbe nicht nur für den entstandenen Scha-den, sondern auch, wenn Vorsatz oder grobes Ver-sehen von seiner Seite bei dem Verzüge zumGrunde liegt, für den dem Käufer entzogenenVortheil. Hat aber der Käufer den Verzug derUebergabe verschuldet, so haftet der Verkäufer nurfür einen solchen Schaden, der durch seinen Vor-satz oder grobes Versehen entstanden ist. In allenFällen, wo die Uebergabe ohne Schuld des Ver-käufers aufgehalten wird, kann derselbe von aller