320 Uebergabe.
ganzen angeschlagenen Werth bezahlt, so kann er dieVergütung nur nach Verhältniß des Kaufpreises ge-gen den Anschlag fordern. Wenn, zwischen der Zeitdes geschlossenen Kaufes und der erfolgten Ueber-gabe einem Grundstücke neue öffentliche fortwährendeLasten oder Abgaben aufgelegt werden, so kann der Käu-fer von dem Vertrage zurück treten; will er dieses nicht,so muß er die neue Last übernehmen, und kann dafür kei-nen Nachlaß vom Kaufpreise fordern. Kriegssteuern,Brandschatzungen und außerordentliche Lasten, welcheerst nach geschlossenem Kaufe, oder erst erfolgterUebergabe auf die einzelnen Grundstücke vertheilt wer-den, muß der Verkäufer tragen, in so fern die Ver-bindlichkeit zu der Entrichtung einer solchen besonde-ren Last oder Abgabe schon vor der Uebergabe vor-handen gewesen ist. Wenn z. B. der Feuerschaden,welcher durch Beiträge von den in die Feuerversiche-rungs-Gesellschaft eingeschriebenen Grundstücken ver-gütet werden muß, schon vor dem Verkaufe, oder vorder Uebergabe eines zu dieser Gesellschaft gehörendenGrundstücks sich ereignet hat, so muß der Verkäuferden auf dieses Grundstück fallenden Beitrag leisten,wenn auch derselbe erst nachher ausgeschrieben wird.Auch für alle Rückstände öffentlicher Abgaben undLasten, welche in die Zeiten vor der Uebergabe treffen,muß der Verkäufer dem Käufer hasten. Privatdienst-barkeiten, Lasten und Abgaben, welche nicht allenGrundstücken derselben Art in der Provinz gemein zuseyn pflegen, ist der Verkäufer dem Käufer bei derKaufhandlung anzuzeigen oder zu vertreten schuldig.Die auf dem Gute haftenden Privatschulven undVerbindlichkeiten muß der Verkäufer allemal vertre-ten, wenn der Käufer solche nicht ausdrücklich über-nommen hat. Auch dann, wenn der Kauf in Pauschund Bogen geschloffen worden, ist der Verkäufer vonder Vertretung dieser Lasten nicht frei. — Was die