Uebergabe. 329
genehmigten Punktationen wird nun die Kapitulationin zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertiget, undgegenseitig unterzeichnet. — Zu den oben angeführ-ten Hauptbedingungen bei der Uebergabe einer Fe-stung, werden nun noch mancherlei Zusätze gemacht,welches auf den Zustand der Festung, auf die Be-satzung, aus auswärtige Verhältnisse, das heißt, außerder Festung, z. B. auf den Ausgang einer Schlacht,von der die Festung im Falle des Gewinnes ihrer Ar-mee Hülfe oder Ersatz erwartet, die Belagerer dieBelagerung aufgeben müssen, wie es z. B. im sieben-jährigen Kriege mit den Preußen in der verlorenenSchlacht bei Kollin der Fall war, wodurch sie dieBelagerung von Prag aufgeben mußten; auf denVerkehr der Einwohner derselben, wenn sie z. B. amMeere liegt, und einen Hafen hat :c. re., ankommt.So z.B. könnte noch folgender Artikel, darin enthal-ten seyn: „Gegenwärtige Kapitulation geht in Erfül-lung, wenn die Garnison nicht bis zum — Sukkurserhalten hat. Es versteht sich hierbei, daß von fetztbis zu jenem Zeitpunkte die Garnison der Festungkeinen Angriff auf die Belagerer macht, indem manden Fall annehme, daß die Letztem sich auswärtsschlügen." — Wenn eine Gamison mit allen Kriegs-ehren freien Abzug bis zur ihrer Armee erhält, wel-ches eine der günstigsten Bedingungen einer Kapitu-lation ist, so verpflichtet sie sich auch wohl in derselbeninnerhalb Jahresfrist, vom Tage der Kapitulation an-gerechnet, nicht gegen die feindliche Armee und derenAlliirten zu dienen. Der Kommandant und alle Offi-ziere verpflichten sich dann aus ihr Ehrenwort dieseBedingungen zu befolgen, und befolgen zu lassen.Liegt die Festung an einem See und hat einen Hafen,so werden von Seiten der Belagerer auch Schiffe be-williget, welche die Bagage und Truppen fortbringen.Die Einschiffung geschieht dann unter Aufsicht eines