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Ueberläufer.
derniß, ihn vom Dienste zu entfernen, anerkanntwirb. Wer zum Feinde übergeht, und demnächstmit dem Gewehre in der Hand gegen die Trup-pen seines Landesherren betroffen wirb, soll mitTodtschießen bestraft werden. Wer im Kriege oderaus einer belagerten Festung von seinem Postendesertirt, hat den Strang verwirkt, außer diesemFalle aber wird Desertion zu Kriegszeiten mit Ver-setzung in diejenige Klasse des Soldatenstandes, beiwelcher körperliche Züchtigung Statt findet, undmit sechs bis zehnjähriger Festungsstrafe bestraft.In Frievenszeiten wird der Deserteur zum erstenMale mit einjähriger Festungöstrafe und mit Ver-setzung in die oben erwähnte Klaffe, zum zweitenMale mit dreijähriger Festungsstrafe, zum drittenMale mit Ausstoßung auö dem Solvateustande undmit lebenslänglicher Festungsstrafe bestraft, und istübrigens für einen Deserteur jeder Soldat zu hal-ten, welcher, in der Absicht zu entweichen, außer-halb den Mauern oder dem Bezirke seiner Garni-son ergriffen oder befunden wirb. Der Anführereines aus drei oder mehreren Personen bestehendenDesertionskomplotts wird, wenn die Desertion, wieoben angeführt, erfolgt ist, im Kriege mit demStrange, in Friedenszeiten mit Versetzung in diezweite Klaffe des Soldatenstandes, und mit zehn-jähriger Festungsstrafe bestraft. Wer einen Andernsonst zur Desertion verleitet, soll doppelt so hart,als der Verleitete, bestraft werden. Wer ein De-sertionövorhaben erfährt, und es seinem Vorgesetz-ten nicht anzeigt, wird nach Bewandtniß der Um-stände finit sechswöchentlichem strengen Arreste biszur sechsmonatlichen Festungsstrafe bestraft. Außerdiesen Strafen der Desertion wird die Dienstzeitdes desertirtcn Soldaten, je nachdem derselbe zumersten ober zweiten Male desertirt ist, auf vier bis