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' nöthig auf den Reichstagen zu erscheinen, wenn sie nicht inNamberg,Nürnberg und Merseburg gehalten wurden; 4) war, so viel Oest-reich betraf, den Rcichsvicarien (s. dies. Art.) nicht unterworfen, wie-wohl es überhaupt nicht unter denselben stehen wollte. V) Der Chur-fürst von der Pfalz war: 1 Erztruckseß, 2) Reichsvicarins in denWeingegenden; z) hatte in den Reichskollegien mehr als eine Stim-me; übte 4) das Wildfangsrecht aus, und war 5) Siüutzkerr derReichsstädte Aachen, Worms und Spcier. VI) Der Churfürstvon Sachsen war: V Enmarschall, Reichsvicar in den Landendes sächsischen Rechts, D Direktor des co,poi>» ev^»gelic^>in; 4)Direktor auf dem Reichstage, wenn Mainz erlediget, oder verhindertwar, das Direktorium zu führen; 5) Dir. kror und Kreisobcrster imObersächsischen Kreise. VH) Der vonBra nden bu rg war: i)Erz-kämmerer: 2) führte abwechselnd das Condircktonum.im Westphäli-schen Kreise mit dem Churfürsten von der Pfalz, und im Niedersäch-sischen Kreise mit dem Erzbischvfe zu Magdeburg und dem Churfür-sten von Braunsckweig-Luneburg; hatte mehrere Stimmen in denReichskolleqieu; 4) war er Schutzberr des Johanniterordens in denVrandenbnrgischenLanden. Endlich war VUi) derCburfürst vonBrannschwerg-Lüneburg DErzschatzmeister, 2)Convirektor des. Niedersächsijchen Kreises, z abwechselnd Bischof zu Osnabrück (s. die-, sen Art.); 4) hatte mehrere Stimmen in den Reichskollegien und warZ) Schutzberr über einige Reichsstädte.
Diese ehemalige Verkaffuna der Churfürsten mußte nothwendig,wenigstens in Anst düng ihrer Besitzungen, durch die im Trieben zuLüneville (igai) geschehene Abtretung des linke» Rbeinufers an Frank-reich ihre Abänderungen leiden, und besonders schien der 7. i>. dengeistlichen Churfürsten nachtbeilig, worin nur der erblichen Fürstengedacht wurde, die von dem Deutschen Reiche Entschädigung erhaltensollten. Zwar wählten die Domkapitel z» Cöln und Münster, nachAbsterben des Chursürsten zu Cöln, Marimilian (am 26. Juli1801), den Erzherzog von Oestreich, Anton Viktor, am 7. Okt.zum neuen Churfürsten von Cöln, dessen Wahl auch von Seiten Oest-reichs am 14. Oktober für Pflicht - und konstitucionsmäßig erkläretwurde, obgleich von Preußen und Frankreich schon vorher wider die-selbe prvtcstirt worden war; allein es hatte diese Wahl keine Wir-kung. Durch ein kaiserliches Rcscript vom 14. Juli 1802 wurde zu-erst eine zur Erörterung der Entschädigungen ernannte Meichsdepnca-, tion nach Reqensbnrg zusammenberufen, und dieser am 24. August
> ein von Frankreich und Rußland entworfener Entschädignngsplan.vor-gelegt, nach welchem nunmebro nur Ein geistlicher Chutssürst, uäm-
^ lich Mainz, unter dem Titel: Churfürst ReichsbVzkanzlcr
> übrig bleiben sollte, hingegen drei neue weltliche Churfütsten, näm-lich: Baden, Wirtemberg und Hessen-Cassel erwählet wur-den. Da aber Oestreich bereits am zi. August die dem Großhcrzogvon Tvskana zugestandene Entschädigung von Salzburg und Bcrch-toldsgaden für unzulänglich erkläret, und darauf am 28. Dezember zuParis wegen dessen völliger Entschädigung mit Frankreich eine Con-vention abgeschlossen hatte, so wurde dem Großherzog außer mehrerenBesitzungen auch zugleich die Churwürde versprochen. Nach der vonSeiten Rußlands, Frankreichs, des Kaisers und der Deutschen ReichS-stände geschehenen Ratification des Entschädigungsplaus, worin manzugleich dem noch lebenden Churfürsten von Trier gewisse jährlicheEinkünfte an Gelde festsetzte, wurden die vier neue» Churfürsten: