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reden, am allerwenigsten rechtmäßig; denn damit wird der rechtliche§u,rand mit einem Male ausgaben. Der geringste Versuch hiez»ist Hockoerralh, und der Verräther dieser Art kaun als einer, irrsein Vaterland umzubringen vernicht, nicht minder als mit dem T»debest-afl werden." Dagegen erklär, sich Schlozer also: „Es gidk keincrimsir i»o,»o maioik»», in der Bedeutung der Nerone. Es gibtkeinen leidenden Geborsarn im Stuartischen Verstände. Diese kehrehat die Siuarre einen der schönsten Throne der Welt gekostet. Dem-u Folge gibt rS ein-lioik 6er««i,rsnos gegen Usurpatoren und Tyran-nen , wiewohl nur lm Falle hoher Evidenz. Das Volk darf wider-stehen, zwinge», abseyen, strafen; alles nach dem Begriffe einesM>trage« überhaupt. Das Volk hat diese Rechte, sagen die alte«Scaatsrechislebrer, aber es darf sie nickt mehr ausüben. Welche»Widerspruch! Auch haben sie alle Volker der Welt ausgeübt. BloßAppellationen an das Publikum helfen selten; die ans längste G»'richt noch seltener." (Allg. Etaatsrecht S iyz fg.) Nichtmir Unrecht beruft sich Schlozer hier auf den Vertrag, der janirgends bloß einseitige Ersüunng der eingegangenen Verbindlichkei-ten heischen kann. Hier gilt cS be,anders den Unlerwerfungsvertra->der das VerhällnißdeS Gouverains und der Unterthanen gegen einanderso best-mmt. daß über beide» das Gesetz steht, welches beideanzuerkennen und zu befolgen sich verpflichten. Wie kann mannun bloß dem einen Theile das Iwangsrechk, dem andern bloßdie Awaua «Pflicht zutheilen wollen? Feuerbach in stiuem Anti-Hovbes erweist folgende drei Sätze: i) der Regent übernimmt durmden Unterwerfungsvertraq wirklich vollkommene Verbindlichkeiten; r)handelt er diese» Verbindlichkeiten zuw'der, und verletzt mithin vc«Unkrwerfongsvcrtrag, so hört er für die bestimmte Handlung, durch«elcke er diese Verletzung begeht, auf Regent zu seyn, und nickt als»der Oberherr. sondern eine Privatperson wird gezwungen, wenn Mdas Volk wegen dieser Verletzung gegen ihn erhebt; z) es laßt sichkein» vollkommene Verbindlichkeit des Volles zum Gehorsam denke«,«lö nur in denjenigen Verfügungen des »Regenten, in welchen erdem Uuterwerfungsvertragr uicht zuwider handelt. Constituirunq desvieaenten ist nickt Zweck, sondern nur ein Mittel der Gesellschaft»»in Mittel aber darf dem Zwecke nicht widersprechen. So weit umaekähr die Natur- und die Staatsrechtslehrer. Fragt man noch b"der beschickte nach, so findet sich, daß bei allen Nationen die E«»'scheiduna für die letztere Partei ausgefallen ist. Das Volk murr»«nd duldet, oft lange genug, und auch das gedrückteste ist ruck»ievr geneigt z» Aufruhr, unter dem doch immer seine häusliche An«»,sein Gluck, seine Sicherheit leiden; endlich aber drangt die No«>'»veuüiakeit zu sehr. und es lüblt und fodert seine verletzten NA»'»es kühlt st« nvck edel aenug, um nicht die Sckmack der >
»erei zu ertragen. Warum ihm dies anch verargen?r« doch in der Macht des Fürsten, allen diesen Ausdruckendurch Rechtlichkeit vorzubeugen, die ja wodl das Mindeste.«1»,was man von tdnen erwarten kann. Diejenigen sind ihre ärg-sten Feinde, die sie hier mir sophistischem Blendwerk täuschen. Ve>ser daß sie oje Geschichte von der Vertreibung Targuins, des ach»-,scheu »Bundes, d r Schweizer Eidgenossenschaft, des Abfallsverlande von Spanien, der neueren Brabantcr Unruhen, und o^ranzösilchea Rrvvluklv» studircn. Sie werden seyen, daß