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Verbindlichkeit
ersten Menschsnvereinen in Ausübung gebracht werden mußte;wirklich finden wir sie auch bei allen alten Völkern. Die Strafewar um so großer und härter, je mehr alle Nachbarvölker (Bar-baren) wirklich roh und barbarisch waren, je weniger gleichmäßige ^Bildung vorhanden und cosmopoiitischerLebensverkehr eingeführt war.Daher Verbannung wirklich als die schmerzlichste Straf« erschien,wie so manche Scenen aus der Geschichte der Liren uns es bewei-sen. Doch nicht nur begangener Verbrechen wcg-n verding mandie Verbannung (Eril), sondern auch zuweilen aus Vorsicht. (S.d. Art. Exil.) — In der neuern Zeit bestraft man nur seltenmehr mit Verbannung, Staatsverbrecher etwa ausgenommen, de-ren Gegenwart man im Vaterlande für gefährlich hält, ohne ih-nen vielleicht das Verbrechen hinlänglich nachweisen LU können.Häufiger ist die Deportation der Verbrecher; so sandte Frankreichdie seiniqen nach Cayenne, England nach der BotanyBai, Ruß-land nach Sibirien u. s. w. (S. d. Art. Deportation.)
Verbindlichkeit ist die Nothwendigkeit einer Handlung,hon der Moral oder dem Gesetze geboten. Die Vielartiakcir derLebensverhältniffe des Mensche» macht dieselben eben,so viclartig,und bewirkt sogar oft eine Colllston derselben, d. h. einen Kampfzwischen zwti Verbindlichkeiten, wovon eine vernachlässigt werdenmuß, um die andere zu erfüllen. Man spricht in dies-r Bezie- .hung von vollkommnen und unvollkommnen Verbindlich?, iten, d.h. solchen, die in keinem Collisionsfalle aufhören und solchen, dieaukhörcn könn-m; allein es gibt kaum eine Verbindlichkeit, dienicht durch Umstände verdrängt werden könnte. Erhaltung unser- !Lebens ist unstreitig eine unserer ersten Verbindlichkeiten; allein ^doch ist die Verbindlichkeit, es für die Rettung des Vaterlandes, 'der Wahrheit u. s. w. zu opfern, überwiegend. Man theilt dieVerbindlichkeiten in äußere und innere/d. h. solche, die, odervielmehr deren Erfüllung von jedem eben so gut erkannt werdenkönnen, als von dem, welchem sie obliege», und in solche, dienur von dem allein erkannt werden, der sie zu erfüllen hat; hierkann eigentlich nur von den erster» die Rede seyn, da die letztemals Pflichten schon behandelt sind. (S. d. Art. Pflicht.) —Die Verbindlichkeiten können entweder schon im Natucrechte be-gründet, oder durch die positiven Gesetze auferlegt seyn. Die Der-b ndiichkeit, jemanden flne Dienste zu leisten, für die und um de-rentwillen er uns bezahlt, ist allerdings schon hm Natucrechte be-gründet, nicht aber die durch positive Gesetze aufgelegte Verbind-lichkeit, das Accisbare am Tiiore anzuzeigen. Die Gesetzgebungtheilt die Verbindlichkeiten nach den Folgen, die sie nach sich ziehen,d. h. nach dem Zwang, der die Erfüllung derselben herbeiführenkann, i» verworfene, d. i. solche, aus deren Erfüllung nichtgeklagt w-rd-m kann, und in wirksame, d. i. solche, zu derenErfüllung die Gesetze durch Zwang nöthigen, wenn geklagt wird.Eine nicht minder wichtige Einiheil-ung ist die in persönlicheVerbindlichkeiten (ol>ÜAi>kion«s personal«?) und in ding-liche ( ol>iaAst!or>es reales), d. h. in solche, zu der die Personals solche verpflichtet ist, z. K. Verbindlichkeiten, die aus einemEhecontracte für die Personen entspringen, oder auS Amtsverhält-nissen u. s. f., und in solche, die jemanden wegen des Besitzes ei-ner Sache obliegen, aus dem Grunde, weil einem Andern an die-ser Sache «in Recht zuständig ist, das gegen jeden Besitzer dieser