14 Abzugsrecht Acccut
nothwendige tadelhaste, so findet nur dann Restitution Statt,wenn kein Bevollmächtigter zurückgelassen werden konnte. Beider willkürlichen tadelhaften > findet niemals WiedereinsetzungStatt; bei den übrigen Arten aber, wenn die Ernennung einesBevollmächtigten ohne Schuld des Abwesenden unterolieb, oderder Bevollmächtigre keine Entschädigung leisten kann. Gegen dieAbwesenheit eines Gegners ist allemal Restitution zu erlangen, eSwäre denn, daß dieser durch einen Bevollmächtigten oder sonstwäre vertreten worden. — Der Abwesende, dessen Aufenthalts-ort nicht bekannt ist/ heißt verschollen, und wird gesetzlich fürtodt angesehen, wenn seit seiner Geburt 70 Jahre verflossensind.
Abzugsrecht (ssus iletrsccus), auch Abzug, Abschoß, Ab»schied, Abzugsgeld genannt, ist das Recht der Obrigkeit, vondenjenigen Fremden eine Abgabe zu fodern, welche als Erbe»»der unter einem sonstigen Titel Güter und Sachen aus ihren»Gebiete ziehen, und dafür diese Abgabe entrichten müssen. InDeutschland findet man von diesem Rechte die erste Spur in denalten braunschweigischcn Gesetzen vom Jahre 1232. In der zwei-ten Hälfte des igtm Jahrhunderts ward dieses bis dahin nurauf fremde Erben eingeschränkte Recht durch kaiserliche Privile-gien überhaupt auf alles Vermögen ausgedehnt, das von einemOrte zum andern geschafft wurde. Der wahre und alleinigeGrund des Abzugsrechts ist: Entschädigung für das entweder au-ßer Landes oder aus einem Orte in den andern gehende Vermö-gen, welches bisher als ein integrirender Thest des öffentli-chen Staatsvermögcns oder Ortsvcrmögens, als eine bereiteQuelle der Staats- und Ortskräfte angesehen und behandelt,wor-den ist. X.
»Accent ist das Gesetz zur Hebung oder Senkung der Töne.Musik und Sprachen, welche diesem Gesetz unterworfen find, gin-gen beide von der Empfindung aus, und wiewohl sie sich nachhertrennten, und die Musik Sprache für das Herz blieb, die eigent-liche Sprache aber Sprache für den Geist wurde; so gab es darumletztere nicht auf, auch zu dem Herzen z» rede», und gewisse,theils innere, theils äußere Eigenschaften blieben der Musik undSprache gemeinschaftlich. Beide sind geschickt, Empfindungenauszudrücken, und nehmen dabei die bald schnelle, bald langsameBewegung an, welche wir an diesen wahrnehmen. Dadurch wer-den sie einem Zeitmaß Unterwerken; und wir unterscheiden an denTönen, um sie gleichmäßig in das Zeitmaß zu fügen, Längen undKürzen. Um nun eine Empfindung ganz bestimmt und deutlichauszudrücken, ist ein Organismus der Tön-- erfoderlich, welcherdadurch hervorgebracht wird, daß in der nach den Zeitverhältnis-sen abgemessenen und nach einem Grundton gestimmten Reihevon Töne» auch eine solche Verbindung und Combination sichfinde, welche die Empfindung in ihren verschiedenen Beziehungenund Modifikationen darstellt, Haupt - und Nebensachen richtig un-terscheidet, das Minderwichtige dem Wichtigen unterordnet, unddas Bedeutende stets gehörig heraushebt. Dadurch wird eineFolge von Tönen zum musikalischen Satze, der einen bestimmtenKinn in sich schließt, und eben um dielen auszudrücken, auf dieBedeutung und Wichtigkeit einzelner Töne in ihrem Zusammen- -hange besondere Rücksicht nimmt. Die Auszeichnung der Tön«