Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
Seite
533
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Civilrecht S3Z

Ri»! Civilrecht. Die römischen RechtSgelehrten theilten darühw! Recht in Raturrecht (lus narurale), welches für alle lebendenrnm Wesen im außergesellschaftlichen Zustande galt; in Völkerrechtuiker (fus Aeiikiuin) oder das Recht für den im gesellschaftlichen Au-s O stände lebenden Menschen, ohne Rücksicht auf Ort, Zeit und poß-Ed,l live Gesetzgebung,, und in bür gereiches oder Civilrccht ein.

- sie« Das letztere im wettern Sinne ist der Inbegriff der positiven ge-HM schlichen Vorschriften, nach welchen die Bürger eines Staats inm s« ihren gegenseitigen Verhältnissen ihre äußern Handlungen einzu-M- richten haben. 'Der Begriff von Civilrecht ist römischen Ur-lM sprungs, und bedeutet auch im engern Sinne das römische Ei-st,« »ilrecht. Ferner theilt man das Civilrecht wieder ein in öffentli-

>erbs chei und in Privatcivilrecht (siws civile publicuin er ffrrs civile: «A privLttnn), durch das erstere werden die gegenseitigen -Rechte und!e te Verbindlichkeiten des Staatsoberhauptes und des Volks, durchlW 'letzteres die Befugnisse und Verpflichtungen bestimmt, welche dierfeck' Staatsbürger gegen einander haben. Hi-se beiden Zweige des C>-: gtz «ilrechts werden wieder von vielen RechtSgelehrten eingetheilt inndm das allgemeine (mriveisale, nsrnvalsi, wenn nämlich diePferd Vorschriften desselben schon von jedem vernünftigen Menschen, ohn»N> Rücksicht auf positive Gesetzgebung, als verbindend anerkannt wer-

Ml den; und in das partikuläre (fl,is civil« pairicirlsr«) oder posi-

aN tive Civilrccht, wenn die Rechtsvorschriften bloß der Willkür eines, pik Gesetzgebers ihr Daseyn verdanken. — Das römische Civilrecht oderK das Civilrecht im engern Sinne theilten die Rechtslehrer wiederumt d 'in in geschriebenes und ungeschriebenes Recht, nachdem

r s es nämlich ausdrücklich durch die Gesetzgebung im Staate als bestr-ickt» hendes Recht festgesetzt war, oder sich bloß in Gewohnheiten, Hec-

ifli» kommen ic. gründete. Zu den Zeiten der Könige von Rom (vorEhr. Geb. 753—509) waren die königlichen Gesetze (lexss v«ßi»c)

M und das Gewohnheitsrecht (stur rrnfliruin) die einzigen RechtS-, iit guellcn der Römer. Das ffns civil« kapüianuru war «ine

eM Sammlung jener königlichen Verordnungen, welche der Ponkifex

; ß Maximus PapiriuS (293 vor Chr.) veranstaltete. Der Com-

! B mentar des Granius Flaccus darüber ist verloren gegangen. 302

vor Chr. brachten drei nach Griechenland geschickte römische Ge-i sandte von dort eine Sammlung griechischer Gesetze, aus denen

M das Recht der zwölf Tafeln durch die Öeceiuvü c>e legidus scm-

N«< bbiistiz verfertigt wurde, und ein Jahr nachher Gesetzeskraft er-bn hmt. Schon früher im Jahre 263 wurden die ersten Conntia

rth»> tributa gehalten, wo von den Bürgern nach den TribuL gestimmt

wurde, und die außer der Wahl der Tribunen und Bolksädilenaadil «uch den Zweck hatten, Volksbeschlüffe (Iflobisotta) zu fassen.

M» Diese Volksschlüsse wurden von den Tribunen in Vorschlag ge-

wa»l bracht, und obgleich bloß die Plebejer, nicht aber die Patricier,

M «rn Etimmrecht dabei hatten, so wurde doch den xleflttciri, durch

der das horazische, publilische und hortensisch« Gesetz (Z06, 416 und

B 405 nach Roms Erbauung) volle Gesetzeskraft beigelegt. Luß-r

b st, der pupirisch^ Sammlung der königlichen Verordnungen, dem

Zwolflafelgesetz und den Volksbeschlüffen sind als Quellen des gc.b.» iwriebene» römischen Civilrechts anzusehen: ». die l.oA«, cnirar««,die Bürger nach Curie», und die I^exe» asnrnrc»»«,^ uachCenturien stimmten. EinsolcheS Gesetz wurde von

ben Dictatoren, Consulen oder Prärvren zuerst dem Senate vor»