'Concordi» Congo
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sollten auch Niemand vor sich lassen, als wer mit Einwilligungaller ihrer Mitbrüder wegen des Wahlgeschäfts gerufen würd,.,Auch sollte es Niemanden erlaubt seyn, ihnen einen Boten zu!schicken oder zu schreiben. Doch sollte in dem gedachten Gemachtein Fenster offen bleiben, durch welche« ihnen die nöthige» Spei-sen gebracht würden. Hätten sie drei Lage nach dem Eingang,noch keinen Papst gewählt, so sollten sie an den fünf folgend«Lagen Mittags und Abends nur ein Gericht bekommen, und wen»auch diese Zeit abgelaufen wäre, ohne daß sie einen Papst gewählthätten, so sollten sie bis zur Vollziehung der Wahl nichts weit»als Brot, Wein und Wasser erhalten. Diese Verordnung GregortX. ist zwar nicht immer in allen Stücken, aber doch im Wesent-lichen bis auf die neuesten Zeiten beobachtet worden. Da die mei-sten Päpste in Rom starben, so ward das Conclave gewöhnlich i»dem vaticanischen Palaste gehalten, wo man die Einrichtung tr«f,daß an den Gallerten des Vaticans so viele kleine Zellen, als Kar-dinäle zugegen waren, in einer Linie erbaut wurden, welche nurein schmaler Raum von einander schied. Dahin begaben sich dirCardinäle zu zwei und zwei, am Tage nach dem BegräbnissesPapstes, oder an dem zehnten Lage nach seinem Tode, nachdem steine Messe, die man Alisiain Sxüiru» «anoti nannte, gehört hat-ten und blieben hier, bis die Wahl vollzogen war. Das Kon-klave, welches den gegenwärtigen Papst Plus VII. wählte, ward,weil Plus VI. fern von Rom gestorben war, von den zu Venedigversammelten Cardinälcn gehalten. X.
Concordia, die Göttin der Eintracht. Ihr waren in R«>mehrere Tempel erbaut und jährlich wurde ihr ein Fest am lötnZanuar gefeiert.
Concubinat heißt die Verbindung eines Mannes mit eimrBeischläferin. Daß eine solche Verbindung nach dem Naturrecht,erlaubt sey, ist eben s» einleuchtend, als daß es dem Staate ftnstehe, sie durch besondere Gesetze jzu verbieten. Bei den Römer»war das Concubinat weder unerlaubt noch schimpflich. Es wurdevielmehr durch die I.ex ssulia und durch die I.ex kopia koxxssiunverheiratheten Männern förmlich erlaubt, jedoch mit der Be-stimmung, daß es sich auf eine einzelne Beischläferin beschränke,und daß nur Weibspersonen von niedriger Herkunft, als Freige-lassene, Schauspielerinnen und dergl., nicht aber Frauenzimmer,an denen das Berbrechen der Schändung begangen werden konnte,dazu gewählt würden. Die im Concubinat erzeugten Kinder gal-ten nicht für rechtmäßig, sondern hießen natürliche. Mit Ein-führung des Christenthums hörte das Concubinat auf und fcha»Konstantin der Große gab Gesetze dagegen. Bei den Griechen wardas Concubinat selbst verheiratheten Männern erlaubt; auch wardie Zahl der Beischläferinnen nicht beschränkt. Das neue franzö-sische Gesetz erlaubt dem Ehemanne das Concubinat ebenfalls, »«-darf er die Beischläferin nicht in dem Hause halten, dar er museiner Frau bewohnt.- „.
Konfusion der Rechte tritt ein, wenn Fodenrng «Schuld, die vorher in M>ei oder mehrern Personen getrennt w'reu, sich in einer und derselben Person vereinigen, z. «o. o»Erbschaft, durch Cession u. s. w. .
Congo, im weiten Verstände, auch Nieder- GuineaWest-Äthiopien genannt, begreift alle Länder auf der Wei .
Von Afrika, welch» »om Äquator bis i»m Er«d
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